Nach § 3 FzulG bemisst sich die Forschungszulage nach folgenden förderfähigen Aufwendungen:
Damit werden in erster Linie die FuE-Personalkosten berücksichtigt, um eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Forschungszulage zu gewährleisten. Die Vorteile liegen auf der Hand: FuE-Personal ist für die Ausarbeitung der Inhalte verantwortlich und damit ist hier eine hohe Transparenz gegeben. Über die Löhne wie auch die Eigenleistung (je Arbeitsstunde sind 40 Euro anzusetzen) ist der Aufwand nachvollziehbar und die Bemessungsgrundlage klar definiert. Über die Qualifikationen bzw. Lebensläufe der Mitarbeitenden lässt sich darstellen, dass diese auch die Qualifikationen mitbringen, um FuE zu betreiben. Im Rahmen der Forschungszulage wird ausschließlich das FuE-Personal berücksichtigt. Auch im Rahmen der Unteraufträge wird pauschal angenommen, dass der Input des FuE-Personals etwa 60 Prozent der Gesamtkosten entspricht, weshalb diese mit 15 Prozent und nicht 25 Prozent gefördert werden.