Förderfähig sind Unternehmen jeder Größe mit Sitz in Deutschland – egal, ob Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Gefördert werden auch Unternehmen in FuE-Kooperationen mit anderen Unternehmen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Auftragsforschung.
Hochschulen, Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind nicht direkt förderfähig, profitieren aber indirekt durch Auftragsforschung.
Innovation ist die Triebfeder für Wirtschaftswachstum. Führende Länder unterstützen daher Forschung und Entwicklung über das Steuersystem. Bislang profitierten deutsche Unternehmen nicht von einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung. Dies änderte sich mit dem 1. Januar 2020 und dem Inkrafttreten des Gesetzesbeschlusses zur Forschungszulage.
Mit der steuerlichen FuE-Förderung will die Bundesregierung themenübergreifend gezielte Anreize setzen, damit Unternehmen in Forschung und Entwicklung investieren. Auch bislang nicht forschende Unternehmen sollen zu eigener Forschung und Entwicklung motiviert werden.
Gefördert werden 25 Prozent der internen FuE-Aufwendungen für Löhne und Gehälter sowie der absetzbaren externen FuE-Aufwendungen.
Externe FuE-Aufwendungen (Unteraufträge bzw. Auftragsforschung) sind bis 15 Prozent (inkl. Sachkosten) förderfähig.
Maximal können Unternehmen 4 Mio. Euro für FuE-Personalaufwendungen oder absetzbare FuE Unteraufträge pro Jahr beim zuständigen Finanzamt geltend machen. D. h. die Forschungszulage beläuft sich auf bis zu 1 Mio. Euro jährlich je Unternehmen und wird mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer durch das Finanzamt verrechnet.
Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro wurde damit im Zuge des Corona-Konjunkturpakets verdoppelt. Diese geplante Erhöhung gilt zunächst befristet bis zum 31.06.2026 und kann rückwirkend bis zum 01.01.2020 geltend gemacht werden.
Zunächst lässt das forschende Unternehmen durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüfen, ob das beantragte FuE-Vorhaben gemäß der Vorgaben des Gesetzes innovativ ist. Ob dies der Fall ist, wird durch eine Bescheinigung bestätigt. Die Bescheinigung ist rechtlich bindend. Sie ist mit dem Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig staatlich gefördert wurden, sind förderfähig.
Hinweis: Es können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (01.01.2020) begonnen haben, gefördert werden. Anträge sind bei der zuständigen Bescheinigungsstelle zu stellen.
Das Angebot des Forschungszulagenrechners ist ein unabhängiges Angebot von VDI/VDE-IT und steht in keiner (wirtschaftlichen) Verbindung zur offiziellen durch das BMBF geförderten Bescheinigungsstelle.
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Der Forschungszulagenrechner ist ein Angebot des Instituts für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH.
Seit über 40 Jahren begleiten wir Unternehmen und die Bundesregierung bei der Umsetzung von Innovationsprozessen.
Mit dem Forschungszulagenrechner wollen wir Unternehmen darin unterstützen, sich schnell und umfassend über die steuerliche FuE-Förderung zu informieren sowie die eigene Förderfähigkeit zu ermitteln.
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