Für das Einreichen der Bescheinigung sind keine Fristen zu beachten. Wichtig ist lediglich, dass mit den FuE-Vorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes (Stichtag ist der 01. Januar 2020) begonnen wurde.
Bei der Umsetzung des Gesetzes zur Forschungszulage wurde darauf geachtet, dass der administrative Aufwand geringer ausfällt, als es für die direkte Projektförderung der Fall ist. Die Kosten sollten also auch für kleine und mittlere Unternehmen relativ niedrigschwellig sein.
Entsprechend des Gesetzes für die Forschungszulage sind die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung möglich ist.
Unternehmen können mit einem Antrag beliebig viele FuE-Projekte bescheinigen lassen. Unternehmen können aber auch im Nachgang weitere FuE-Vorhaben bei der Bescheinigungsstelle einreichen und eine Bescheinigung einfordern.
Die Bescheinigungsstelle setzt hierfür Maßstäbe an, die sich ganz wesentlich an gängigen FuE-Kriterien orientieren (z. B. dem Frascati-Manual der OECD (Externer Link)). Wichtige Voraussetzung ist beispielsweise, dass das FuE-Vorhaben folgende Kriterien erfüllt: Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig), es muss originär sein (schöpferisch), einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch), es müssen Unsicherheiten bestehen (ungewiss), und Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).
FuE-Vorhaben, die länger als ein Jahr andauern, sind auch in den Folgejahren förderfähig. Eine neue Bescheinigung ist nicht erforderlich. Da die Bescheinigung aber grundsätzlich vor Beginn des FuE-Vorhabens beantragt und ausgestellt werden kann, hat der Anspruchsberechtigte (bei der Geltendmachung der Forschungszulage) zu versichern, dass sich die der Bescheinigung zugrunde gelegten Angaben nicht verändert haben.
Es sind allein die Aufwendungen für das in Deutschland tätige FuE-Personal entsprechend der Forschungszulage abzugsfähig. Allerdings können förderfähige Unteraufträge auch an Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWS) vergeben werden.
Förderfähige Aufwendungen sind neben den Löhnen, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, auch die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. (nach § 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz).
Einzelunternehmer können für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten 40 Euro je Arbeitsstunde steuerlich geltend machen. Maximal jedoch 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15.000.000 Euro nicht überschreiten.
Antrag auf Forschungszulage ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten (mit Bezug zur Einkommensteuer) zuständigen Finanzamt zu stellen.
Bisher ist es so, dass die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr für den Antragsteller gebührenfrei ist. Im Fall weiterer Anträge können Gebühren anfallen. Sollten Gebühren erhoben werden, so werden sie sich an den Maßgaben des Gebührengesetzes orientieren.
Zu den häufig gestellten Fragen
Mit dem Forschungszulagenrechner können Sie kostenlos und ganz einfach ermitteln, wie hoch die Forschungszulage für Ihr Unternehmen ist.