Grundsätzlich können alle Unternehmen von der Forschungszulage profitieren, unabhängig von der Unternehmensrechtsform, der Mitarbeiterzahl oder vom Umsatz. Voraussetzung: Sie führen Forschung und Entwicklung durch und sind in Deutschland steuerpflichtig. Bei verbundenen Unternehmen ist die maximale Förderung jedoch, wie bei unabhängigen Unternehmen auch, auf 1 Mio. Euro gedeckelt. Die Definition verbundener Unternehmen findet sich in § 15 des Aktiengesetzes (AktG). Die abhängigen Unternehmen werden also wie ein einzelnes Unternehmen betrachtet. Steuerbefreite Körperschaften profitieren nicht von der Forschungszulage, es sein denn das FuE-Vorhaben findet in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb statt.
Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung wie z. B. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen profitieren indirekt durch Unteraufträge. Diese können beim Auftraggeber abgesetzt werden. Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung können auch anspruchsberechtigt sein, wenn das begünstigte FuE-Vorhaben z. B. in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, einem nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art oder einer durch Ausgründung oder Ausgliederung entstandenen steuerpflichtigen rechtlich selbständigen Einheit durchgeführt wird.
Im Zuge der Umsetzung der neuen Maßnahme ist eine Bescheinigungsstelle geschaffen worden. Diese prüft, ob es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich um Forschung und Entwicklung handelt. Eine individuelle Beratung durch die BSFZ ist jedoch nicht vorgesehen. Im Prozess der Beantragung ist die Bescheinigungsstelle aber die erste Anlaufstelle. Ein positiver Bescheid generiert einen Rechtsanspruch, damit Unternehmen rückwirkend mit der Steuererklärung bzw. dem Jahresabschluss die Forschungszulage geltend machen können.
Auch Unternehmen die keinen positiven Ertrag vorweisen können von der Forschungszulage profitieren. In diesem Fall wird die Forschungszulage nicht mit der Unternehmens- bzw. Einkommensteuer verrechnet, sondern das Unternehmen erhält eine Auszahlung.
Ab sofort! Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist verabschiedet und die Bescheinigungsstelle ist inzwischen eingerichtet worden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat bekannt gegeben, dass die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger mit den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden betrieben werden wird.
Maßgeblich ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)-Definition (Externer Link). Danach sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Das Gesetz sieht bisher keine Eingrenzung auf bestimmte Branchen z. B. auf Basis existierender Wirtschaftszweig (WZ)-Klassifikationen des Statistischen Bundesamts vor (Externer Link).
Unternehmen die sich nach der AGVO (Externer Link) in Schwierigkeiten befinden sind nicht förderfähig. Das ist der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist:
(a) GmbH bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von aufgelaufenen Verlusten verlorengegangen ist (ausgenommen sind KMU bzw. Start-ups, die noch keine drei Jahre bestehen; KMU bzw. Start-ups in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf und KMU bzw. Start-ups die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierung in Frage kommen),
(b) Gesellschaften bei denen mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist (ausgenommen sind KMU bzw. Start-ups, die noch keine drei Jahre bestehen; KMU bzw. Start-ups in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf und KMU bzw. Start-ups die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierung in Frage kommen),
(c) Unternehmen die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder für die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sind,
(d) Unternehmen die Rettungshilfen erhalten haben und die Gelder noch nicht zurückbezahlt haben und / oder
(e) Unternehmen die einen zu hohen Verschuldungsgrad haben (buchbasierter Verschuldungsgrad größer 7,5 oder EBITDA basiertes Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0).
Erhalten Unternehmen bereits Förderungen oder staatliche Beihilfen für FuE-Vorhaben ist dies kein Ausschlusskriterium für die Forschungszulage. Allerdings sind nur FuE-Vorhaben mit der Forschungszulage förderfähig, die nicht anderweitig gefördert sind. Kumulierungen von Förderungen sind somit unzulässig.
Zu den häufig gestellten Fragen
Mit dem Forschungszulagenrechner können Sie kostenlos und ganz einfach ermitteln, wie hoch die Forschungszulage für Ihr Unternehmen ist.