Die Forschungszulage etabliert sich zunehmend als relevante steuerliche FuE-Förderung bei den Unternehmen in Deutschland. In einer aktuellen Studie „Drei Jahre Forschungszulage: ein erstes Fazit zur Resonanz“ veröffentlicht der Stifterverband Zahlen zur Nutzung und zum Bekanntheitsgrad der Forschungszulage.
Erfreulich ist: die Nachfrage nach steuerlicher Förderung von Forschung und Entwicklung steigt Jahr für Jahr. Seit Einführung der Forschungszulage im Jahr 2020 sind 11.790 Anträge von Unternehmen gestellt worden (insgesamt 15.606 Vorhaben). Für fast 11.000 Vorhaben wurde eine positive Bescheinigung erstellt. Die Förderquote von 74,5 Prozent ist als hoch einzustufen. Trotz offensichtlicher Potenziale, ist etwa einem Drittel der FuE-treibenden Unternehmen die steuerfreie Forschungszulage weiterhin unbekannt. Gleichzeitig bestehen Unterschiede zwischen den Branchen. Im Bereich der IKT-Wirtschaft ist die Forschungszulage besonders nachgefragt. Die kleinen und mittelgroßen Unternehmen (bis 250 Mitarbeitende) – als wesentliche Zielgruppe – stellen mit etwa drei Viertel der eingereichten Anträge auch die größte Gruppe der Antragstellenden. Als zentrale Hemmnisse für die Nicht-Beantragung nennen die Unternehmen den „hohen Aufwand der Beantragung“ sowie „fehlendes Personal.“
Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)
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Hinter dem Forschungszuglagenrechner steht das Institut für Innovation und Technik (iit) aus Berlin. Wir sind das hauseigene Institut der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH. Als Dienstleister und Berater für Bundes- und Landesministerien sowie innovative Unternehmen sind wir seit mehr als 40 Jahren und mit über 800 Mitarbeiter:innen am Schnittpunkt von öffentlicher Förderung und Innovationen als Berater, Organisator und Partner für unsere Kunden aktiv.
Wir begleiten die Forschungszulage als Berater bereits seit mehreren Jahren und haben uns daher mit Bekanntmachung der Forschungszulage 2020 dazu entschlossen, unser Wissen im Forschungszuglagenrechner zu bündeln. Dieser soll Unternehmen helfen, einen möglichst einfachen Einstieg in dieses neue Förderinstrument zu erhalten.
Seit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes erhalten wir zunehmend Anfragen von Unternehmen, die bei der Beantragung der Forschungszulage Unterstützung benötigen. Daher haben wir uns entschlossen, ein entsprechendes Angebot zu entwickeln.
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Im ersten Teil werden die materiellen und rechtlichen Vorschriften dargelegt, einschließlich folgender Informationen: Wer ist anspruchsberechtigt, was charakterisiert begünstigte FuE-Vorhaben, wie definieren sich förderfähige FuE-Aufwendungen, wie ist die Bemessungsgrundlage ausgestaltet und wie bemisst sich die Höhe der Forschungszulage.
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Wer das Buch gelesen hat, ist in der Lage, anschließend selbst seine Projekt-Roadmap kompetent zu erstellen und die entscheidenden Fragen des FuE-Managements zu beantworten: Welche Erfolgsprinzipien passen? Auf welche Checkpoints, Werkzeuge und Strategien kommt es an? Durch welche Topografie muss mein Unternehmen oder mein Projekt geführt werden?
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Mittlerweile sind viele Unternehmen bereits mit den Anforderungen zur Beantragung der Forschungszulage gegenüber der Bescheinigungsstelle (BSFZ) vertraut.
Für den zweiten relevanten Schritt, nämlich der Beantragung der Forschungszulage gegenüber dem Finanzamt, ist das Erfahrungswissen hingegen geringer. Um Unternehmen, die sich gerade in dieser Phase der steuerlichen Geltendmachung der Forschungszulage beim Finanzamt befinden, zu unterstützen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Handreichung veröffentlicht. Das Dokument „Übersicht zum Antrag auf Forschungszulage“ listet die zentralen Fragen auf, die bei der Beantragung der Forschungszulage über die Online-Plattform „Mein ELSTER“ abgefragt werden.
Das Formular ist modular aufgebaut. Die erforderlichen Eingaben beziehen sich auf:
Relevante Eingaben, die bereits bei der BSFZ gemacht worden sind, lassen sich in das ELSTER-Antragsformular importieren, was den administrativen Aufwand bei der Antragstellung deutlich reduziert.
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Wie hoch ist die Forschungsförderung für Start-ups?
Für Start-ups gelten keine gesonderten Regelungen. Die maximale Förderhöhe für Start-ups liegt bei 1.000.000 Euro.
Was kann ein Start-up als Bemessungsgrundlage verwenden?
Die Bemessungsgrundlage für Start-ups ist die gleiche wie für andere Unternehmen auch. Absetzbar sind Aufwände für das FuE-Personal (bis zu 4 Mio. Euro i. H. v. 25 Prozent) und anerkannte FuE-Aufwände der Auftragsforschung sind mit 15 Prozent absetzbar.
Wie kann ein Start-up andere Förderungen (EXIST, ZIM, KMU-Innovativ, etc.) zusammen mit der Forschungsförderung nutzen?
Die Forschungszulage lässt sich nur für jene FuE-Vorhaben beantragen, für die keine Förderung in anderen (öffentlichen) Programmen erfolgt. Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie kann ein Start-up im Auftrag eines anderen Unternehmens forschen und von der Forschungszulage profitieren?
Die Auftragsforschung ist beim Auftraggeber absetzbar, weil dieser auch das Entwicklungsrisiko zu tragen hat. Start-ups, die selbst im Auftrag bzw. Unterauftrag forschen, können daher nicht direkt von der Forschungszulage profitieren.
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Am Anfang einer Antragsstellung auf steuerliche Forschungszulage müssen Unternehmen Projekte identifizieren, die für die Forschungszulage infrage kommen. Damit steht zunächst die Frage im Raum: Welche Vorhaben weisen Forschungs- und Entwicklungs-(FuE) Anteile auf. Hierbei ist zu klären und zu
erläutern, dass es sich bei dem Vorhaben tatsächlich um ein Forschungs- und
Entwicklungsprojekt handelt. Dazu müssen Projekte einen Neuigkeitsgrad aufweisen und der dahinterstehende Prozess (technologischen) Risiken ausgesetzt sein. Hinzu kommen die weiteren Frascati-Kriterien, die positiv beantwortet werden müssen.
Anschließend stellt sich die Frage nach den Nachweis- und Dokumentationspflichten. Hinsichtlich der Dokumentationspflichten (Stundenkontierung etc.) empfiehlt es sich, dass Unternehmen rechtzeitig relevante Strukturen zur Dokumentation schaffen, denn im Nachgang lässt sich das nur schwer implementieren. Die rechtzeitige Schaffung von Dokumentationsstrukturen ist vor allem wichtig, da Unternehmen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bis zu vier Jahre später für eine steuerliche Forschungsförderung geltend machen können. Auch dieser Punkt spricht sehr dafür, von Anfang an die unternehmensinternen Prozesse mit der Forschungszulage in Einklang zu bringen, unabhängig davon, ob die Förderung für das einzelne Vorhaben tatsächlich in Anspruch genommen wird.
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Durch die elektronische Schnittstelle zwischen Bescheinigungsstelle und Finanzamt wird die Bescheinigung auf die steuerliche Forschungszulage direkt und automatisch an das Finanzamt übermittelt. Allerdings müssen Unternehmen aktiv einen Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt stellen. Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der Antragsbearbeitung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Unterlagen
eingefordert werden, um die Forschungszulage zu bewilligen. Anschließend sind Nachweise über die im Antrag aufgeführten förderfähigen Aufwendungen im Unternehmen zu dokumentieren und vorzuhalten. Dies betrifft zum einen die Dokumentation des Fortschritts des FuE-Vorhabens am Jahresende als auch die zeitnahe Stundenerfassung von in den FuE-Vorhaben explizit mit Forschung und Entwicklung betrauten Personals als auch etwaige Eigenleistungen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt unter diesem Link eine Tabelle für die Dokumentation der Personalstunden zur Verfügung, die der Rechenschaftspflicht für die Forschungszulage unterliegen. Aus dem Dokument wird gut ersichtlich, was das BMF im Rahmen der Bemessungsgrundlage anerkennt. In jedem Fall haben die Unternehmen Arbeitsstunden dem bescheinigten FuE-Vorhaben zuzuordnen. Es wird von forschenden Mitarbeitenden gesprochen, also den Mitarbeitenden, die aufgrund ihrer Ausbildung bzw. des akademischen Hintergrunds nach in der Lage sind, Forschung und Entwicklung durchzuführen bzw. zu leisten. Berücksichtigt werden nur die Arbeitsstunden, die unmittelbar mit FuE-Aktivitäten im Zusammenhang stehen. Diese sind zu unterscheiden von Arbeitstätigkeiten, die mittelbar (z. B. in Form von Management, Verwaltung, Logistik oder sonstigen Dienstleistungen) dem FuE-Vorhaben dienen. Das BMF verweist in der Tabelle darauf, dass diese mittelbaren Arbeiten nicht berücksichtigt werden. Dieses Muster (Download) für die Dokumentation der Arbeitsleistungen ist zwar nicht bindend, dient aber auch für den Fall, das es nicht genutzt wird als Anhaltspunkt für Unternehmen, für die Aufbereitung ihrer Aufwände im Rahmen der FuE-Vorhaben. Selbstverständlich können Unternehmen auch elektronische ZES nutzen.
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Für die Beantragung der Forschungszulage gibt es eine steuerrechtlich maximale Flexibilität für Unternehmen, denn die Forschungszulage kann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, für das der Anspruch auf die Forschungszulage entstanden ist, gestellt werden. Sie ist damit nicht direkt an den Jahresabschluss des Jahres gebunden, für den die Forschungszulage geltend gemacht wird. Allerdings gilt es unbedingt zu beachten, dass Unternehmen im Vorfeld eine Bescheinigung benötigen. Es wird daher empfohlen, von Beginn an die Prozesse so zu strukturieren, dass die Dokumentationspflichten erfüllt werden. Eine fehlende Dokumentation kann sich im Nachhinein als große Hürde erweisen und den Beantragungsprozess von Neuem auslösen.
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