Dr. Leo Wangler | Forschungszulagenrechner
Autor: Dr. Leo Wangler
20. Juni 2024
Wachstumschancengesetz: was sich für die Forschungszulage ändert

Mit dem “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness”, dem sogenannten Wachstumschancengesetz (22. März 2024) wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet. Die Änderungen sollen die FuE-Aktivitäten von Unternehmen unterstützen und steigern. Im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Anpassungen am Forschungszulagengesetz (FZulG).

 

Die wichtigsten Neuerungen:  

1. Bemessungsgrundlage: 10 Mio. Euro maximal

Besonders vorteilhaft für zahlreiche oder größere Forschungsaufträge: die Bemessungsgrundlage wurde von 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro hochgesetzt. Sie umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Die maximale jährliche Fördersumme liegt jetzt bei 2,5 Mio. Euro (vorher: 1 Mio Euro). 

2. Sachkosten

Kosten für “abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens”, sprich Abschreibungen auf Sachkosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehen, sind jetzt anrechenbar. Das erhöht die anrechenbaren Kosten maßgeblich und macht die Forschungszulage auch für besonders Kapital-investive FuE-Vorhaben attraktiv!

3. Auftragsforschung

Die Förderung der Auftragsforschung erhöht sich auf 17,5% (bisher 15%).

4. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

KMU erhalten einen Bonus in Höhe von 10% Prozent der förderfähigen Kosten, also 35 % statt 25 % bezogen auf die förderfähigen Kosten.

5. Einzelunternehmer: erhöhter Stundensatz

Auch für Einzelunternehmer wird die Forschungszulage attraktiver: der förderfähige Wert geleisteter Arbeitsstunden (Eigenleistung) steigt auf 70 Euro (vorher 40 Euro.) Wie bisher können auch Eigenleistungen von Mitunternehmern gefördert werden.

 

Die verabschiedeten gesetzlichen Neuerungen zeigen, dass die Bundesregierung nachhaltig auf das Thema steuerliche Forschungsförderung setzt. Übrigens: bereits umgesetzte und bisher nicht geförderte FuE-Vorhaben der vergangenen vier Jahre sind weiterhin förderfähig. Die Förderung für das Jahr 2020 ist allerdings nur noch dieses Jahr möglich.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


4. Juli 2023
Zwischenbilanz – 3 Jahre Forschungszulage

Die Forschungszulage etabliert sich zunehmend als relevante steuerliche FuE-Förderung bei den Unternehmen in Deutschland. In einer aktuellen Studie „Drei Jahre Forschungszulage: ein erstes Fazit zur Resonanz“ veröffentlicht der Stifterverband Zahlen zur Nutzung und zum Bekanntheitsgrad der Forschungszulage.

 

Erfreulich ist: die Nachfrage nach steuerlicher Förderung von Forschung und Entwicklung steigt Jahr für Jahr. Seit Einführung der Forschungszulage im Jahr 2020 sind 11.790 Anträge von Unternehmen gestellt worden (insgesamt 15.606 Vorhaben). Für fast 11.000 Vorhaben wurde eine positive Bescheinigung erstellt. Die Förderquote von 74,5 Prozent ist als hoch einzustufen. Trotz offensichtlicher Potenziale, ist etwa einem Drittel der FuE-treibenden Unternehmen die steuerfreie Forschungszulage weiterhin unbekannt. Gleichzeitig bestehen Unterschiede zwischen den Branchen. Im Bereich der IKT-Wirtschaft ist die Forschungszulage besonders nachgefragt. Die kleinen und mittelgroßen Unternehmen (bis 250 Mitarbeitende) – als wesentliche Zielgruppe – stellen mit etwa drei Viertel der eingereichten Anträge auch die größte Gruppe der Antragstellenden. Als zentrale Hemmnisse für die Nicht-Beantragung nennen die Unternehmen den „hohen Aufwand der Beantragung“ sowie „fehlendes Personal.“

 

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


29. März 2023
Steuerfreie Forschungszulage “nimmt an Fahrt auf”

Immer mehr Unternehmen beantragen die steuerfreie Forschungszulage. Dies belegt beispielsweise die Studie Erfahrungen mit der Umsetzung der Forschungszulage im Maschinen‐ und Anlagenbau“ des ZEW im Auftrag des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA). Der Studie zufolge haben etwa 55 Prozent der förderfähigen Unternehmen der Branche die Forschungszulage bereit beantragt.

Diese Zahl zeigt aber gleichermaßen, dass viele Unternehmen die Forschungszulage noch nicht beantragen und somit auf Forschungszuschüsse verzichten. Dabei ist die Beantragung der Forschungszulage einfacher als gedacht. Gerade auch für kleine Unternehmen einschließlich Handwerksbetriebe, die Innovationsprozesse im Unternehmen anstoßen wollen, ist das Förderinstrument attraktiv. Im Prozess der Beantragung „Bescheinigung Forschungszulage“ zeigt sich, dass die Anforderungen der Bescheinigungsstelle an den Inhalt der Anträge steigen. Es empfiehlt sich deshalb, das FuE-Thema sehr gut zu beschreiben.

 

 

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


3. März 2022
Bundesfinanzministerium konkretisiert die Randbedingungen zur Forschungszulage

Das Bundesfinanzministerium hat ein Informationsschreiben zur Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) veröffentlicht. Das 70-seitige Dokument liefert umfassende Hinweise, was bei der Antragstellung auf steuerliche Forschungszulage zu berücksichtigen ist und gliedert sich in vier Teile.

Im ersten Teil werden die materiellen und rechtlichen Vorschriften dargelegt, einschließlich folgender Informationen: Wer ist anspruchsberechtigt, was charakterisiert begünstigte FuE-Vorhaben, wie definieren sich förderfähige FuE-Aufwendungen, wie ist die Bemessungsgrundlage ausgestaltet und wie bemisst sich die Höhe der Forschungszulage.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


3. März 2022
Innovationsbuch „Innovation Race“ veröffentlicht: Leitlinien eines guten FuE Managements

Ein Buch voller „Race Maps“, erprobten Strategien, Tools und Navigationshilfen! Das jüngst veröffentlichte Innovationsbuch „Innovation Race – Wegweisende Prinzipien für das Management von FuE Projekten“ der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH zeigt anhand von zehn erfolgreichen Fallbeispielen, wie zukunftsorientierte Forschung für Innovationen in Unternehmen und Projekten konkret gelingen kann. Herzstück des Buches und die Grundlage für die Ableitung allgemeingültiger Erfolgsprinzipien: die besondere Lesernavigation mit praxisnahen Strategien und Werkzeugen.

Wer das Buch gelesen hat, ist in der Lage, anschließend selbst seine Projekt-Roadmap kompetent zu erstellen und die entscheidenden Fragen des FuE-Managements zu beantworten: Welche Erfolgsprinzipien passen? Auf welche Checkpoints, Werkzeuge und Strategien kommt es an? Durch welche Topografie muss mein Unternehmen oder mein Projekt geführt werden?

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


29. November 2021
Die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt

Mittlerweile sind viele Unternehmen bereits mit den Anforderungen zur Beantragung der Forschungszulage gegenüber der Bescheinigungsstelle (BSFZ) vertraut.

Für den zweiten relevanten Schritt, nämlich der Beantragung der Forschungszulage gegenüber dem Finanzamt, ist das Erfahrungswissen hingegen geringer. Um Unternehmen, die sich gerade in dieser Phase der steuerlichen Geltendmachung der Forschungszulage beim Finanzamt befinden, zu unterstützen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Handreichung veröffentlicht. Das Dokument „Übersicht zum Antrag auf Forschungszulage“ listet die zentralen Fragen auf, die bei der Beantragung der Forschungszulage über die Online-Plattform „Mein ELSTER“ abgefragt werden.

Das Formular ist modular aufgebaut. Die erforderlichen Eingaben beziehen sich auf:

  1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen
  2. Angaben zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  3. Weitere Informationen zu Themen wie De-Minimis-Verordnung und EU-Beihilferecht

Relevante Eingaben, die bereits bei der BSFZ gemacht worden sind, lassen sich in das ELSTER-Antragsformular importieren, was den administrativen Aufwand bei der Antragstellung deutlich reduziert.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


5. Oktober 2021
Forschungsförderung für Start-ups

Wie hoch ist die Forschungsförderung für Start-ups?

Für Start-ups gelten keine gesonderten Regelungen. Die maximale Förderhöhe für Start-ups liegt bei 1.000.000 Euro.

Was kann ein Start-up als Bemessungsgrundlage verwenden?

Die Bemessungsgrundlage für Start-ups ist die gleiche wie für andere Unternehmen auch. Absetzbar sind Aufwände für das FuE-Personal (bis zu 4 Mio. Euro i. H. v. 25 Prozent) und anerkannte FuE-Aufwände der Auftragsforschung sind mit 15 Prozent absetzbar.

Wie kann ein Start-up andere Förderungen (EXIST, ZIM, KMU-Innovativ, etc.) zusammen mit der Forschungsförderung nutzen?

Die Forschungszulage lässt sich nur für jene FuE-Vorhaben beantragen, für die keine Förderung in anderen (öffentlichen) Programmen erfolgt. Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Wie kann ein Start-up im Auftrag eines anderen Unternehmens forschen und von der Forschungszulage profitieren?

Die Auftragsforschung ist beim Auftraggeber absetzbar, weil dieser auch das Entwicklungsrisiko zu tragen hat. Start-ups, die selbst im Auftrag bzw. Unterauftrag forschen, können daher nicht direkt von der Forschungszulage profitieren.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


29. März 2021
Die Identifikation förderfähiger Projekte und Dokumentationspflicht

Am Anfang einer Antragsstellung auf steuerliche Forschungszulage müssen Unternehmen Projekte identifizieren, die für die Forschungszulage infrage kommen. Damit steht zunächst die Frage im Raum: Welche Vorhaben weisen Forschungs- und Entwicklungs-(FuE) Anteile auf. Hierbei ist zu klären und zu

erläutern, dass es sich bei dem Vorhaben tatsächlich um ein Forschungs- und

Entwicklungsprojekt handelt. Dazu müssen Projekte einen Neuigkeitsgrad aufweisen und der dahinterstehende Prozess (technologischen) Risiken ausgesetzt sein. Hinzu kommen die weiteren Frascati-Kriterien, die positiv beantwortet werden müssen.

Anschließend stellt sich die Frage nach den Nachweis- und Dokumentationspflichten. Hinsichtlich der Dokumentationspflichten (Stundenkontierung etc.) empfiehlt es sich, dass Unternehmen rechtzeitig relevante Strukturen zur Dokumentation schaffen, denn im Nachgang lässt sich das nur schwer implementieren. Die rechtzeitige Schaffung von Dokumentationsstrukturen ist vor allem wichtig, da Unternehmen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bis zu vier Jahre später für eine steuerliche Forschungsförderung geltend machen können. Auch dieser Punkt spricht sehr dafür, von Anfang an die unternehmensinternen Prozesse mit der Forschungszulage in Einklang zu bringen, unabhängig davon, ob die Förderung für das einzelne Vorhaben tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


28. März 2021
Die Nachweise förderfähiger Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt

Die Nachweise förderfähiger Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt

Durch die elektronische Schnittstelle zwischen Bescheinigungsstelle und Finanzamt wird die Bescheinigung auf die steuerliche Forschungszulage direkt und automatisch an das Finanzamt übermittelt. Allerdings müssen Unternehmen aktiv einen Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt stellen. Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der Antragsbearbeitung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Unterlagen

eingefordert werden, um die Forschungszulage zu bewilligen. Anschließend sind Nachweise über die im Antrag aufgeführten förderfähigen Aufwendungen im Unternehmen zu dokumentieren und vorzuhalten. Dies betrifft zum einen die Dokumentation des Fortschritts des FuE-Vorhabens am Jahresende als auch die zeitnahe Stundenerfassung von in den FuE-Vorhaben explizit mit Forschung und Entwicklung betrauten Personals als auch etwaige Eigenleistungen.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


18. Dezember 2020
Die Dokumentation von Personalstunden zur Rechenschaftspflicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt unter diesem Link eine Tabelle für die Dokumentation der Personalstunden zur Verfügung, die der Rechenschaftspflicht für die Forschungszulage unterliegen. Aus dem Dokument wird gut ersichtlich, was das BMF im Rahmen der Bemessungsgrundlage anerkennt. In jedem Fall haben die Unternehmen Arbeitsstunden dem bescheinigten FuE-Vorhaben zuzuordnen. Es wird von forschenden Mitarbeitenden gesprochen, also den Mitarbeitenden, die aufgrund ihrer Ausbildung bzw. des akademischen Hintergrunds nach in der Lage sind, Forschung und Entwicklung durchzuführen bzw. zu leisten. Berücksichtigt werden nur die Arbeitsstunden, die unmittelbar mit FuE-Aktivitäten im Zusammenhang stehen. Diese sind zu unterscheiden von Arbeitstätigkeiten, die mittelbar (z. B. in Form von Management, Verwaltung, Logistik oder sonstigen Dienstleistungen) dem FuE-Vorhaben dienen. Das BMF verweist in der Tabelle darauf, dass diese mittelbaren Arbeiten nicht berücksichtigt werden. Dieses Muster (Download) für die Dokumentation der Arbeitsleistungen ist zwar nicht bindend, dient aber auch für den Fall, das es nicht genutzt wird als Anhaltspunkt für Unternehmen, für die Aufbereitung ihrer Aufwände im Rahmen der FuE-Vorhaben. Selbstverständlich können Unternehmen auch elektronische ZES nutzen.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)