Mit dem “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness”, dem sogenannten Wachstumschancengesetz (22. März 2024) wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgeweitet. Die Änderungen sollen die FuE-Aktivitäten von Unternehmen unterstützen und steigern. Im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Anpassungen am Forschungszulagengesetz (FZulG).
Die wichtigsten Neuerungen:
1. Bemessungsgrundlage: 10 Mio. Euro maximal
Besonders vorteilhaft für zahlreiche oder größere Forschungsaufträge: die Bemessungsgrundlage wurde von 4 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro hochgesetzt. Sie umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Die maximale jährliche Fördersumme liegt jetzt bei 2,5 Mio. Euro (vorher: 1 Mio Euro).
2. Sachkosten
Kosten für “abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens”, sprich Abschreibungen auf Sachkosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehen, sind jetzt anrechenbar. Das erhöht die anrechenbaren Kosten maßgeblich und macht die Forschungszulage auch für besonders Kapital-investive FuE-Vorhaben attraktiv!
3. Auftragsforschung
Die Förderung der Auftragsforschung erhöht sich auf 17,5% (bisher 15%).
4. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
KMU erhalten einen Bonus in Höhe von 10% Prozent der förderfähigen Kosten, also 35 % statt 25 % bezogen auf die förderfähigen Kosten.
5. Einzelunternehmer: erhöhter Stundensatz
Auch für Einzelunternehmer wird die Forschungszulage attraktiver: der förderfähige Wert geleisteter Arbeitsstunden (Eigenleistung) steigt auf 70 Euro (vorher 40 Euro.) Wie bisher können auch Eigenleistungen von Mitunternehmern gefördert werden.
Die verabschiedeten gesetzlichen Neuerungen zeigen, dass die Bundesregierung nachhaltig auf das Thema steuerliche Forschungsförderung setzt. Übrigens: bereits umgesetzte und bisher nicht geförderte FuE-Vorhaben der vergangenen vier Jahre sind weiterhin förderfähig. Die Förderung für das Jahr 2020 ist allerdings nur noch dieses Jahr möglich.
Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)
Die Forschungszulage etabliert sich zunehmend als relevante steuerliche FuE-Förderung bei den Unternehmen in Deutschland. In einer aktuellen Studie „Drei Jahre Forschungszulage: ein erstes Fazit zur Resonanz“ veröffentlicht der Stifterverband Zahlen zur Nutzung und zum Bekanntheitsgrad der Forschungszulage.
Erfreulich ist: die Nachfrage nach steuerlicher Förderung von Forschung und Entwicklung steigt Jahr für Jahr. Seit Einführung der Forschungszulage im Jahr 2020 sind 11.790 Anträge von Unternehmen gestellt worden (insgesamt 15.606 Vorhaben). Für fast 11.000 Vorhaben wurde eine positive Bescheinigung erstellt. Die Förderquote von 74,5 Prozent ist als hoch einzustufen. Trotz offensichtlicher Potenziale, ist etwa einem Drittel der FuE-treibenden Unternehmen die steuerfreie Forschungszulage weiterhin unbekannt. Gleichzeitig bestehen Unterschiede zwischen den Branchen. Im Bereich der IKT-Wirtschaft ist die Forschungszulage besonders nachgefragt. Die kleinen und mittelgroßen Unternehmen (bis 250 Mitarbeitende) – als wesentliche Zielgruppe – stellen mit etwa drei Viertel der eingereichten Anträge auch die größte Gruppe der Antragstellenden. Als zentrale Hemmnisse für die Nicht-Beantragung nennen die Unternehmen den „hohen Aufwand der Beantragung“ sowie „fehlendes Personal.“
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Im ersten Teil werden die materiellen und rechtlichen Vorschriften dargelegt, einschließlich folgender Informationen: Wer ist anspruchsberechtigt, was charakterisiert begünstigte FuE-Vorhaben, wie definieren sich förderfähige FuE-Aufwendungen, wie ist die Bemessungsgrundlage ausgestaltet und wie bemisst sich die Höhe der Forschungszulage.
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Wer das Buch gelesen hat, ist in der Lage, anschließend selbst seine Projekt-Roadmap kompetent zu erstellen und die entscheidenden Fragen des FuE-Managements zu beantworten: Welche Erfolgsprinzipien passen? Auf welche Checkpoints, Werkzeuge und Strategien kommt es an? Durch welche Topografie muss mein Unternehmen oder mein Projekt geführt werden?
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Mittlerweile sind viele Unternehmen bereits mit den Anforderungen zur Beantragung der Forschungszulage gegenüber der Bescheinigungsstelle (BSFZ) vertraut.
Für den zweiten relevanten Schritt, nämlich der Beantragung der Forschungszulage gegenüber dem Finanzamt, ist das Erfahrungswissen hingegen geringer. Um Unternehmen, die sich gerade in dieser Phase der steuerlichen Geltendmachung der Forschungszulage beim Finanzamt befinden, zu unterstützen, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Handreichung veröffentlicht. Das Dokument „Übersicht zum Antrag auf Forschungszulage“ listet die zentralen Fragen auf, die bei der Beantragung der Forschungszulage über die Online-Plattform „Mein ELSTER“ abgefragt werden.
Das Formular ist modular aufgebaut. Die erforderlichen Eingaben beziehen sich auf:
Relevante Eingaben, die bereits bei der BSFZ gemacht worden sind, lassen sich in das ELSTER-Antragsformular importieren, was den administrativen Aufwand bei der Antragstellung deutlich reduziert.
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Wie hoch ist die Forschungsförderung für Start-ups?
Für Start-ups gelten keine gesonderten Regelungen. Die maximale Förderhöhe für Start-ups liegt bei 1.000.000 Euro.
Was kann ein Start-up als Bemessungsgrundlage verwenden?
Die Bemessungsgrundlage für Start-ups ist die gleiche wie für andere Unternehmen auch. Absetzbar sind Aufwände für das FuE-Personal (bis zu 4 Mio. Euro i. H. v. 25 Prozent) und anerkannte FuE-Aufwände der Auftragsforschung sind mit 15 Prozent absetzbar.
Wie kann ein Start-up andere Förderungen (EXIST, ZIM, KMU-Innovativ, etc.) zusammen mit der Forschungsförderung nutzen?
Die Forschungszulage lässt sich nur für jene FuE-Vorhaben beantragen, für die keine Förderung in anderen (öffentlichen) Programmen erfolgt. Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie kann ein Start-up im Auftrag eines anderen Unternehmens forschen und von der Forschungszulage profitieren?
Die Auftragsforschung ist beim Auftraggeber absetzbar, weil dieser auch das Entwicklungsrisiko zu tragen hat. Start-ups, die selbst im Auftrag bzw. Unterauftrag forschen, können daher nicht direkt von der Forschungszulage profitieren.
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Am Anfang einer Antragsstellung auf steuerliche Forschungszulage müssen Unternehmen Projekte identifizieren, die für die Forschungszulage infrage kommen. Damit steht zunächst die Frage im Raum: Welche Vorhaben weisen Forschungs- und Entwicklungs-(FuE) Anteile auf. Hierbei ist zu klären und zu
erläutern, dass es sich bei dem Vorhaben tatsächlich um ein Forschungs- und
Entwicklungsprojekt handelt. Dazu müssen Projekte einen Neuigkeitsgrad aufweisen und der dahinterstehende Prozess (technologischen) Risiken ausgesetzt sein. Hinzu kommen die weiteren Frascati-Kriterien, die positiv beantwortet werden müssen.
Anschließend stellt sich die Frage nach den Nachweis- und Dokumentationspflichten. Hinsichtlich der Dokumentationspflichten (Stundenkontierung etc.) empfiehlt es sich, dass Unternehmen rechtzeitig relevante Strukturen zur Dokumentation schaffen, denn im Nachgang lässt sich das nur schwer implementieren. Die rechtzeitige Schaffung von Dokumentationsstrukturen ist vor allem wichtig, da Unternehmen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bis zu vier Jahre später für eine steuerliche Forschungsförderung geltend machen können. Auch dieser Punkt spricht sehr dafür, von Anfang an die unternehmensinternen Prozesse mit der Forschungszulage in Einklang zu bringen, unabhängig davon, ob die Förderung für das einzelne Vorhaben tatsächlich in Anspruch genommen wird.
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Durch die elektronische Schnittstelle zwischen Bescheinigungsstelle und Finanzamt wird die Bescheinigung auf die steuerliche Forschungszulage direkt und automatisch an das Finanzamt übermittelt. Allerdings müssen Unternehmen aktiv einen Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt stellen. Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der Antragsbearbeitung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Unterlagen
eingefordert werden, um die Forschungszulage zu bewilligen. Anschließend sind Nachweise über die im Antrag aufgeführten förderfähigen Aufwendungen im Unternehmen zu dokumentieren und vorzuhalten. Dies betrifft zum einen die Dokumentation des Fortschritts des FuE-Vorhabens am Jahresende als auch die zeitnahe Stundenerfassung von in den FuE-Vorhaben explizit mit Forschung und Entwicklung betrauten Personals als auch etwaige Eigenleistungen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt unter diesem Link eine Tabelle für die Dokumentation der Personalstunden zur Verfügung, die der Rechenschaftspflicht für die Forschungszulage unterliegen. Aus dem Dokument wird gut ersichtlich, was das BMF im Rahmen der Bemessungsgrundlage anerkennt. In jedem Fall haben die Unternehmen Arbeitsstunden dem bescheinigten FuE-Vorhaben zuzuordnen. Es wird von forschenden Mitarbeitenden gesprochen, also den Mitarbeitenden, die aufgrund ihrer Ausbildung bzw. des akademischen Hintergrunds nach in der Lage sind, Forschung und Entwicklung durchzuführen bzw. zu leisten. Berücksichtigt werden nur die Arbeitsstunden, die unmittelbar mit FuE-Aktivitäten im Zusammenhang stehen. Diese sind zu unterscheiden von Arbeitstätigkeiten, die mittelbar (z. B. in Form von Management, Verwaltung, Logistik oder sonstigen Dienstleistungen) dem FuE-Vorhaben dienen. Das BMF verweist in der Tabelle darauf, dass diese mittelbaren Arbeiten nicht berücksichtigt werden. Dieses Muster (Download) für die Dokumentation der Arbeitsleistungen ist zwar nicht bindend, dient aber auch für den Fall, das es nicht genutzt wird als Anhaltspunkt für Unternehmen, für die Aufbereitung ihrer Aufwände im Rahmen der FuE-Vorhaben. Selbstverständlich können Unternehmen auch elektronische ZES nutzen.
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