Die Kombination mit anderen Fördermaßnahmen wird in § 7 Absatz 2 FzulG geregelt. Demnach gilt, dass Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) konkretisiert auf seiner Homepage in den FAQ, was dies genau bedeutet. Damit dürfen „Personalaufwendungen, die bereits in die Bemessungsgrundlage für eine andere Förderung einbezogen wurden, im Rahmen der Forschungszulage nicht noch einmal als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden“. Laut BMF ist es dabei unerheblich, in welcher Höhe die Personalaufwendungen für die andere Förderung berücksichtigt wurden. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Aufwendungen bereits bei der Bemessung der Höhe der anderen Förderung einbezogen wurden, aber: Wenn Personalaufwendungen im Rahmen einer anderen Förderung zwar beantragt wurden, eine Förderung jedoch nicht bewilligt worden ist, bedeutet dies kein Ausschlusskriterium für die Einbeziehung der FuE-Personalaufwände in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage.
Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)
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Wir begleiten die Forschungszulage als Berater bereits seit mehreren Jahren und haben uns daher mit Bekanntmachung der Forschungszulage 2020 dazu entschlossen, unser Wissen im Forschungszuglagenrechner zu bündeln. Dieser soll Unternehmen helfen, einen möglichst einfachen Einstieg in dieses neue Förderinstrument zu erhalten.
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