Grundsätzlich können auch Start-ups die Forschungszulage beantragen. Es gibt hier kein gesondertes Antragsverfahren. Jedoch gibt es bei Start-ups ein paar Besonderheiten zu beachten:
Auch Start-ups die keinen positiven Ertrag vorweisen können von der Forschungszulage profitieren. In diesem Fall wird die Forschungszulage nicht mit der Unternehmens- bzw. Einkommensteuer verrechnet, sondern das Unternehmen erhält eine Auszahlung.
Folgende AGVO-Regelungen (Externer Link) für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten als Ausschlusskriterien für die Beantragung der Forschungszulage gelten nicht für Start-ups.
Start-ups kennzeichnen sich dabei durch folgende drei Kriterien:
Insofern Sie als abhängiges Unternehmen gelten ist zu berücksichtigen, dass die abhängigen Unternehmen zusammen wie ein einzelnes Unternehmen betrachtet werden. Damit ist für die verbundenen Unternehmen insgesamt die maximale Förderung auf 1 Mio. Euro gedeckelt. Die Definition verbundener Unternehmen findet sich in § 15 des Aktiengesetzes (AktG).
Für Start-ups gelten keine gesonderten Regelungen. Die maximale Förderhöhe für Start-ups liegt bei 1 Mio. Euro.
Die Bemessungsgrundlage für Start-ups ist die gleiche wie für andere Unternehmen auch. Sie beläuft sich auf bis zu 4 Mio. Euro, die maximale Forschungszulage je Start-up liegt damit bei 1 Mio. Euro.
Die Forschungszulage lässt sich nur für jene FuE-Vorhaben beantragen, für die keine Förderung in anderen (öffentlichen) Programmen erfolgt. Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Unteraufträge sind grundsätzlich beim Aufraggeber absetzbar, weil dieser auch das Entwicklungsrisiko zu tragen hat. Start-ups die im Unterauftrag forschen können bezüglich des Unterauftrags daher nicht direkt von der Forschungszulage profitieren.
Zu den häufig gestellten Fragen
Mit dem Forschungszulagenrechner können Sie kostenlos und ganz einfach ermitteln, wie hoch die Forschungszulage für Ihr Unternehmen ist.