Dr. Leo Wangler | Forschungszulagenrechner - Part 2
Autor: Dr. Leo Wangler
1. Oktober 2020
Die Forschungszulage und Dokumentationspflichten (Best-Practices)

Aufgrund der Rechenschaftspflicht bezüglich der Korrektheit der Angaben zur Forschungszulage gegenüber dem Finanzamt empfiehlt es sich, Strukturen zu schaffen, um den FuE-Aufwand zu dokumentieren. Das BMF macht auf seiner FAQ-Seite dazu folgende Angaben:

„Es gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) (BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl. I S. 1269). Dabei verlangt der Grundsatz der Klarheit u. a. eine systematische Erfassung und übersichtliche, eindeutige und nachvollziehbare Buchung. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit eines eigenen Arbeitnehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind laufende Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig und möglichst zeitnah die geleisteten Arbeitsstunden belegen. Die Erfassungen zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers sind für die gesamten geleisteten Arbeitsstunden zu führen. So kann der Anteil der Tätigkeiten in förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf der Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (und nicht nur der vereinbarten Arbeitszeit) ermittelt werden.“

Dabei ist das Führen der Aufzeichnung elektronisch als auch in Papierform möglich. Weil der Arbeitslohn von Arbeitnehmern in die Bemessungsgrundlage eingeht, sind die Aufzeichnungen für jeden Arbeitnehmer gesondert zu führen. Neben der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ist der relative Einsatz in den jeweiligen Arbeitsgebieten auszuweisen. Die einzelnen Arbeitnehmer müssen im Antrag auf Forschungszulage jedoch nicht namentlich aufgeführt werden.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


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Hinter dem Forschungszuglagenrechner steht das Institut für Innovation und Technik (iit) aus Berlin. Wir sind das hauseigene Institut der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH. Als Dienstleister und Berater für Bundes- und Landesministerien sowie innovative Unternehmen sind wir seit mehr als 40 Jahren und mit über 800 Mitarbeiter:innen am Schnittpunkt von öffentlicher Förderung und Innovationen als Berater, Organisator und Partner für unsere Kunden aktiv.

Wir begleiten die Forschungszulage als Berater bereits seit mehreren Jahren und haben uns daher mit Bekanntmachung der Forschungszulage 2020 dazu entschlossen, unser Wissen im Forschungszuglagenrechner zu bündeln. Dieser soll Unternehmen helfen, einen möglichst einfachen Einstieg in dieses neue Förderinstrument zu erhalten.

Seit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes erhalten wir zunehmend Anfragen von Unternehmen, die bei der Beantragung der Forschungszulage Unterstützung benötigen. Daher haben wir uns entschlossen, ein entsprechendes Angebot zu entwickeln.

30. September 2020
Die Forschungszulage und verbundene Unternehmen

Unternehmen gelten dann als miteinander verbunden, wenn ein beherrschender Einfluss (im Sinne § 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB)) vorliegt. Im Fall verbundener Unternehmen gilt, dass diese laut dem Gesetz als Einheit betrachtet werden und damit ist die Forschungszulage gedeckelt. Damit soll verhindert werden, dass sich durch Auf- oder Abspaltung von Unternehmensteilen die Fördersumme beliebig erhöhen lässt. Die Deckelung gilt damit für den gesamten Unternehmensverbund. Für verbundene Unternehmen ist charakteristisch, dass ein Unternehmen auf ein anderes einen beherrschenden Einfluss ausübt, sei es durch eine Beteiligung an Kapital oder Stimmrechten von mehr als 50 Prozent oder durch Vertrag oder entsprechende Klausel in der Satzung sowie das Recht zur Bestellung/Abberufung des Verwaltungs-/Leitungs-/Aufsichtsratsgremiums. Ausnahmen gelten für sonstige Investoren wie beispielsweise staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, „Business Angels“; Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck u. ä.

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21. September 2020
Die Vergabe von Forschungsaufträgen (Auftragsforschung)

Nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung gilt, dass die Auftragsforschung nur dann begünstigt ist, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder einem Land zugeordnet ist, dass dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angehört. Es gibt im Gesetz keine weiteren Eingrenzungen, beispielsweise für den Fall, dass verbundene Unternehmen als Auftragnehmer vorgesehen sind. Allerdings sind auch hier die maximalen Förderquoten

zu berücksichtigen. Laut BMF gelten die allgemein bekannten Regelungen zur Auftragsforschung (siehe BMWi). Auftraggeber sind im Zuge der Bescheinigung aufgefordert, das beauftragte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben so genau zu bezeichnen, dass die Bescheinigungsstelle die grundsätzliche Begünstigungsfähigkeit feststellen kann. Das Entwicklungsrisiko muss eindeutig beim auftraggebenden Unternehmen liegen.

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18. September 2020
Die Berücksichtigung des Arbeitslohnes

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt auf seiner FAQ-Seite an, dass im Antrag auf Forschungszulage mindestens die Gesamtsumme der Löhne des FuE-Personals und der relative Anteil im Rahmen der Forschungszulage zu nennen ist. Beim Jahresbruttolohn sind auch Sonderzahlungen wie Boni, Leistungszulagen, Überstundenvergütungen u. Ä. einzubeziehen. Zur Veranschaulichung stellt das BMF folgende Beispielrechnung zur Verfügung:

„Die A-GmbH führt ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach § 2 FZulG durch. Die A-GmbH hat einen zu 100 Prozent im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben arbeitenden angestellten Forscher 1 (Arbeitslohn einschl. Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nummer 62 EStG: 80 000 Euro) und einen Forscher 2, der zu 50 Prozent im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig ist (Arbeitslohn einschl. Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nummer 62 EStG: 90 000 Euro). Ein Verwaltungsmitarbeiter (Arbeitslohn einschl. Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nummer 62 EStG: 35 000 Euro) organisiert daneben die Planungen und Abrechnungen für das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.“

Förderfähige Aufwendungen sind:

Jahresbruttoarbeitslohn von Forscher 1

80.000 Euro

Anteiliger Jahresbruttoarbeitslohn von Forscher 2

45.000 Euro

Arbeitslohn des Verwaltungsmitarbeiters

0 Euro

Summe förderfähiger Aufwendungen

125.000 Euro

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17. September 2020
Die berücksichtigten FuE-Aufwände der Forschungszulage

Nach § 3 FzulG bemisst sich die Forschungszulage nach folgenden förderfähigen Aufwendungen:

  • Eigenleistung eines selbstforschenden Einzelunternehmers bzw. Personengesellschafters (Berücksichtigung der De-Minimis-Regelungen) soweit Einzelunternehmer selbst in den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben tätig sind und
  • (teilweise) die Kosten der Auftragsforschung.

Damit werden in erster Linie die FuE-Personalkosten berücksichtigt, um eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Forschungszulage zu gewährleisten. Die Vorteile liegen auf der Hand: FuE-Personal ist für die Ausarbeitung der Inhalte verantwortlich und damit ist hier eine hohe Transparenz gegeben. Über die Löhne wie auch die Eigenleistung (je Arbeitsstunde sind 40 Euro anzusetzen) ist der Aufwand nachvollziehbar und die Bemessungsgrundlage klar definiert. Über die Qualifikationen bzw. Lebensläufe der Mitarbeitenden lässt sich darstellen, dass diese auch die Qualifikationen mitbringen, um FuE zu betreiben. Im Rahmen der Forschungszulage wird ausschließlich das FuE-Personal berücksichtigt. Auch bei der Auftragsforschung wird pauschal angenommen, dass der Input des FuE-Personals etwa 60 Prozent der Gesamtkosten entspricht, weshalb diese mit 15 Prozent und nicht 25 Prozent gefördert werden.

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11. August 2020
Der Prozess der Antragstellung

Die Bescheinigungsstelle Forschungzulage (BSFZ) wird von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger mit den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden betrieben. Hier erfolgt auch die Begutachtung. Eine individuelle Beratung zur Bescheinigung der Forschungszulage durch die BSFZ erfolgt nicht.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch, ein Elster-Formular ist Voraussetzung für den Zugang zum Online-System.

Sie sollten möglichst parallel zur Antragstellung bei der BSFZ oder bereits im Vorfeld damit beginnen, Ihre FuE-Aktivitäten zu beschreiben. Dabei ist wichtig, bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, wie beispielsweise, dass die Forschungsprojekte auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch praktisches Ziel gerichtet sind. Es handelt sich um zeitlich abgrenzbare Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen.

Im Rahmen der Forschungszulage sind dabei alleine die personellen Ressourcen zzgl. der Ressourcen für Unteraufträge förderfähig. Sachaufwände werden nicht gefördert.

Folgendes könnten mögliche Leitfragen für die Beschreibung des FuE-Vorhabens sein:

  • Welche Ziele, welcher technisch bzw. wissenschaftliche Zweck wird/wurde verfolgt?
  • Welche technische bzw. wissenschaftliche Unsicherheit ist/wurde gelöst?
  • Wie werden/wurden die Ziele erreicht?
  • Wie ist/war die Vorgehensweise?
  • Was sind/waren Lösungsansätze?
  • Welche Methoden kommen/kamen zum Einsatz?
  • Wie unterscheidet sich das Projekt vom bekannten Stand des Wissens bzw. der Technik?
  • Wo wird neues Wissen erschlossen?
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10. August 2020
Die Forschungszulage und reduzierte Fördersätze für die Auftragsforschung


Die Forschungszulage umfasst neben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben In-House auch die Vergabe von Auftragsforschung, z. B. an andere Unternehmen oder Forschungseinrichtungen. Die Forschungszulage ist dann beim Auftraggeber absetzbar, weil dieser das finanzielle Risiko dafür trägt. Im Umkehrschluss bedeutet dies für den Auftragnehmer, dass Auftragsforschung nicht zusätzlich als eigene Forschung bei der Forschungszulage geltend gemacht werden kann.

Doch warum gehen nur 60 Prozent der Kosten für die Auftragsforschung in die Bemessungsgrundlage ein? Die Forschungszulage fokussiert sich auf die Aufwände für das FuE-Personal. Damit der Auftragnehmer nun aber nicht auf seiner Rechnung Personal- und Sachkosten getrennt ausweisen muss, wird hier pauschal angenommen, dass es sich bei den FuE-Unteraufträgen bei 60 Prozent der Kosten um FuE-Personalkosten handelt. Damit sind FuE-Unteraufträge mit insgesamt 15 Prozent (25 Prozent mal 60 Prozent) förderfähig.

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7. August 2020
Die Kombination mit anderen Fördermaßnahmen

Die Kombination mit anderen Fördermaßnahmen wird in § 7 Absatz 2 FzulG geregelt. Demnach gilt, dass Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfen, soweit diese im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) konkretisiert auf seiner Homepage in den FAQ, was dies genau bedeutet. Damit dürfen „Personalaufwendungen, die bereits in die Bemessungsgrundlage für eine andere Förderung einbezogen wurden, im Rahmen der Forschungszulage nicht noch einmal als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden“. Laut BMF ist es dabei unerheblich, in welcher Höhe die Personalaufwendungen für die andere Förderung berücksichtigt wurden. Entscheidend ist, dass die entsprechenden Aufwendungen bereits bei der Bemessung der Höhe der anderen Förderung einbezogen wurden, aber: Wenn Personalaufwendungen im Rahmen einer anderen Förderung zwar beantragt wurden, eine Förderung jedoch nicht bewilligt worden ist, bedeutet dies kein Ausschlusskriterium für die Einbeziehung der FuE-Personalaufwände in die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage.

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19. Juni 2020
Das Finanzamt fördert jetzt die Forschung

Seit Januar gilt das von Finanzminister Olaf Scholz auf den Weg gebrachte Gesetz zur steuerlichen Förderung von FuE in Unternehmen. Es soll sich um ein unbürokratisches Element handeln. Wie es funktioniert, erläutert Dr. Leo Wangler vom Institut für Innovation und Technik (iit) in Berlin.

Pumpe DE: Neben der direkten Forschungsförderung durch den Staat steht seit dem Beginn des Jahres eine steuerliche Förderung im Bereich FuE zur Verfügung …

Dr. Leo Wangler: …ja, zukünftig sollen 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts in Forschung und Entwicklung investiert werden. Die Forschungszulage ist ein zentraler Baustein, um dieses Ziel zu erreichen. Eine Hoffnung besteht darin, jene Unternehmen für FuE zu gewinnen, die hier bisher nicht aktiv waren. Hinzu kommt eine weitere Komponente, die nun sehr rasch eingetreten ist. Die Bundesregierung kann dieses Instrument einsetzen, um Einfluss auf die Konjunktur zu nehmen.

Pumpe DE: Bringt das aktuelle Konjunkturpaket der Bundesregierung, genannt „Wumms“, ebenfalls einen steuerlichen Vorteil für den forschenden Mittelstand?

Dr. Wangler: Im Zuge des aktuellen Konjunkturpakets wird nun, wenngleich zeitlich befristet bis zum 31.12.2025, die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Damit können Unternehmen maximal mit 1 Mio. Euro von der Forschungszulage profitieren.

Pumpe DE: Wer kann von diesem Programm in erster Linie profitieren?

Dr. Wangler: Als themenoffene Förderung spricht die Forschungszulage zunächst Unternehmen jeder Branche und Größe an. Durch die oben genannte Deckelung spricht sie jedoch weiterhin in erster Linie kleine und auch mittelständische Unternehmen an. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Umsetzung der Forschungszulage in anderen Ländern, wo häufig die Großunternehmen zu den Hauptadressaten gehören.

Pumpe DE: In vielen Ländern ist die steuerliche Förderung schon lange üblich. Wo liegen hier die Vorteile?

Dr. Wangler: Bei der Umsetzung der steuerlichen Forschungsförderung

gibt es sehr viele Stellschrauben. Beispielsweise kann sie inkrementell – also

auf den Zuwachs der Forschungs- und Entwicklungsausgaben – ausgelegt sein oder volumenbasiert. Es gibt die Möglichkeit, entsprechend der Unternehmensgröße zu differenzieren oder hinsichtlich der einbezogenen Branchen etc. Wichtig ist, dass die Ausgestaltung der Maßnahme zum nationalen Innovationssystem passt. Für Deutschland stand bisher eine einfache und transparente Implementierung der steuerlichen Forschungsförderung im Vordergrund und dem Gesetz zufolge scheint hier ein

guter erster Aufschlag gelungen.

Pumpe DE: Und wie kommen Unternehmen in den Genuss der Förderung?

Dr. Wangler: Zunächst ist wichtig zu wissen, dass der Prozess zweistufig

aufgebaut ist. In einem ersten Schritt benötigen die Unternehmen die Bescheinigung, dass es sich bei den Vorhaben auch tatsächlich um Forschung und Entwicklung handelt. Die Prüfung dafür wird die noch einzurichtende

Bescheinigungsstelle übernehmen. Auf Basis einer positiven Bescheinigung haben die Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Forschungszulage. Sie müssen aber weiterhin die Kriterien dafür erfüllen.

Pumpe DE: Wie sieht die Förderung konkret aus?

Dr. Wangler: In Deutschland stehen die Aufwände für das FuE-Personal im Fokus. Damit sind bei den internen FuE-Aufwänden auch keine Sachkosten steuerlich absetzbar. Allein die Aufwände für Mitarbeitende, die FuE durchführen, sind steuerlich absetzbar. Gefördert werden 25 % bis zu einer

maximalen Bemessungsgrundlage von 4 Mio. Euro. Hinzu kommt die Absetzbarkeit von Unteraufträgen, die mit 15 % steuerlich absetzbar sind.

Pumpe DE: Ist die Förderung für die Unternehmen gedeckelt?

Dr. Wangler: Wegen der Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage ist die Forschungszulage in der Summe je unabhängigem Unternehmen auf 1 Mio. Euro gedeckelt.

Pumpe DE: Handelt es sich um eine Einzelförderung oder sind Doppelförderungen zum Beispiel durch Forschungsprogramme möglich?

Dr. Wangler: Die Forschungszulage ist klar als Einzelförderung zu betrachten.

Pumpe DE: Der Förderantrag wird mit der Steuererklärung abgegeben. Wer prüft die Berechtigung?

Dr. Wangler: Hier liegt die klare Verantwortlichkeit beim zuständigen Finanzamt. Für die Unternehmen ist dabei wichtig zu wissen, dass die Bescheinigung in erster Linie auf die Prüfung der FuE-Kriterien abzielen wird und sehr viel weniger auf formale Fragen. Damit entsteht für verbundene Unternehmen die Herausforderung, die Beantragung zu koordinieren.

Deshalb ist es so wichtig, dass sich die Unternehmen schon jetzt mit den

konkreten Anforderungen der Forschungszulage befassen.

Pumpe DE: Das bedeutet, die Unternehmen können nicht von vornherein mit einer Unterstützung rechnen?

Dr. Wangler: Das war etwas überspitzt formuliert. Wie bereits erwähnt, haben die Unternehmen auf Basis einer positiven Bescheinigung einen Rechtsanspruch für den Erhalt der Forschungszulage. Die einzige Anforderung ist dann, das Vorhaben im Sinne des Gesetzes durchzuführen und auch abzurechnen. Die Förderung wird allerdings erst im Nachgang mit dem Jahresabschluss liquiditätswirksam. KMU stehen damit vor der Herausforderung, das FuE-Vorhaben vorzufinanzieren.

Pumpe DE: Das iit hat einen Forschungszulagenrechner ins Netz gestellt. Was lässt sich damit feststellen?

Dr. Wangler: Unser Anliegen ist es, den forschenden Unternehmen in Deutschland Hinweise zu geben, welche Anforderungen im Rahmen der Beantragung der Forschungszulage entstehen, um möglichst auch die damit

verbundenen Unsicherheiten zu reduzieren.

Das Interview führte Bernd Waßmann und ist im Juni 2020 in der Ausgabe 14/2 des Fachmagazins Pumpe DE erschienen.

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


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Hinter dem Forschungszuglagenrechner steht das Institut für Innovation und Technik (iit) aus Berlin. Wir sind das hauseigene Institut der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH. Als Dienstleister und Berater für Bundes- und Landesministerien sowie innovative Unternehmen sind wir seit mehr als 40 Jahren und mit über 800 Mitarbeiter:innen am Schnittpunkt von öffentlicher Förderung und Innovationen als Berater, Organisator und Partner für unsere Kunden aktiv.

Wir begleiten die Forschungszulage als Berater bereits seit mehreren Jahren und haben uns daher mit Bekanntmachung der Forschungszulage 2020 dazu entschlossen, unser Wissen im Forschungszuglagenrechner zu bündeln. Dieser soll Unternehmen helfen, einen möglichst einfachen Einstieg in dieses neue Förderinstrument zu erhalten.

Seit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes erhalten wir zunehmend Anfragen von Unternehmen, die bei der Beantragung der Forschungszulage Unterstützung benötigen. Daher haben wir uns entschlossen, ein entsprechendes Angebot zu entwickeln.

16. Juni 2020
Die Förderquote der steuerlichen FuE-Zulage

Kann Ihre Unternehmung den Nachweis von FuE-Leistungen erbringen und wird die Forschungszulage gewährt, lassen sich 25 Prozent der internen FuE-Personalkosten steuerlich geltend machen. Bei externen Aufträgen werden dagegen alle FuE-Aufwendungen berücksichtigt, also auch die Sachaufwendungen der Auftragnehmer. Hierbei können 60 Prozent der tatsächlichen Auftragskosten steuerlich geltend gemacht werden, die jedoch auf die maximal mögliche Förderquote von 25 Prozent angerechnet werden. Damit sind letztlich 15 Prozent der externen Aufwendungen förderfähig. Die maximale Förderhöhe der steuerlichen Forschungszulage beträgt 1.000.000 Euro je Unternehmen und Jahr. Denn im Zuge der konjunkturellen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Covid-19 wurde die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro erhöht.

Der Vorteil der steuerlichen Forschungszulage gegenüber einer Projektförderung liegt darin, dass die Beantragung der Forschungszulage auch bei bereits laufenden FuE-Vorhaben erfolgen kann. Hier gilt es zu beachten, dass die FuE-Forschungszulage frühestens mit der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden kann und somit per Steuerbescheid rückerstattet wird – bis dahin sind die FuE vorzufinanzieren. Sollte ein Unternehmen einen negativen Umsatz generieren und hat deswegen keine Steuerlast, wird die Forschungszulage jedoch ausgezahlt. 

Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)


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Seit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes erhalten wir zunehmend Anfragen von Unternehmen, die bei der Beantragung der Forschungszulage Unterstützung benötigen. Daher haben wir uns entschlossen, ein entsprechendes Angebot zu entwickeln.