Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Fragen zur Forschungszulage. Die FAQ-Liste wurde sorgfältig erstellt. Die Angaben sind jedoch ohne Gewähr. Wir versuchen, die Fragen und Antworten laufend aktuell zu halten. Dafür freuen wir uns über Anmerkungen, Hinweise und weitere Fragen, um diese Wissenssammlung weiterzuentwickeln. Senden Sie uns gerne mit dem Betreff „FAQ“ eine E-Mail an hallo@forschungszulagenrechner.de.
Die FAQ können Sie auch als PDF kostenlos herunterladen:
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Basiswissen zur steuerlichen Forschungsförderung
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung. Sie steht Unternehmen seit 2020 zur Verfügung.
Die Förderung schließt F&E-Personalausgaben, Auftragsforschung sowie Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit ein.
Die Forschungszulage steht allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche zur Verfügung.
Mit der Forschungszulage können Unternehmen 25 Prozent ihrer Aufwendungen für das FuE-Personal steuerlich geltend machen, KMU sogar bis
zu 35 Prozent (seit dem 27. März 2024, davor 25 %). Zusätzlich sind seit dem 27. März 2024 auch "Sachkosten" für FuE anzurechnen (genauer: Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens).
Hinzu kommt, dass Auftragsforschungen an Dritte mit bis zu 70 Prozent beim Auftraggeber steuerlich geltend gemacht werden kann.
Insgesamt ist die Bemessungsgrundlage jedoch für im Wirtschaftsjahr entstandenen FuE-Aufwendungen jedoch gedeckelt. Die Höhe hängt davon ab, in welchem Zeitraum die FuE-Aufwendungen entstanden sind.
Beispiele:
Es sind 10 Mio. Aufwand für ein Vorhaben entstanden, dann können maximal 2,5 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr gefördert werden.
Auftragsforschung: Es werden 1 Mio. Euro für eine Auftragsforschung gezahlt – davon können 700.000 Euro (70 %) als Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Davon werden 25 %, also 175.000,- Euro gefördert.
Die anrechenbaren Personalkosten setzen sich aus den Arbeitnehmerlöhnen inklusive der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmenden (z. B. Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung) zusammen. Diese Personalkosten werden mit 25 Prozent gefördert und liegen bei maximal 2,5 Mio. Euro (einschließlich der externen FuE-Aufwände).
Beispiel:
Wenn die Personalkosten 40.000 Euro betragen, werden 25 Prozent gefördert, also 10.000 Euro.
Falls Einzelunternehmer:innnen Eigenleistungen erbringen, sind diese pro FuE-Arbeitsstunde im FuE-Vorhaben mit 70 Euro pro Stunde anrechenbar
Bei einer Auftragsforschung werden die Kosten ohne Umsatzsteuer berücksichtigt.
Es werden 70 Prozent der Kosten anerkannt. Wie bei den eigenen Personalkosten werden auch hier diese Kosten mit 25 Prozent gefördert (17,5% der gesamten externen Aufwendungen). Die maximale Förderhöhe beträgt (einschließlich der internen FuE-Aufwände) maximal 2,5 Mio. Euro pro
Wirtschaftsjahr.
Beispiel:
Es werden 1 Mio. Euro für eine Auftragsforschung gezahlt – davon können 700.000 Euro (70 %) als Bemessungsgrundlage geltend
gemacht werden. Davon werden 25 %, also 175.000,- Euro gefördert.
Die in Deutschland umfangreiche und bewährte Projektförderung sowie die steuerliche FuE-Förderung verfolgen unterschiedliche förderpolitische Ziele.
Die „klassische“ Projektförderung soll (Spitzen-) Forschung in technologiespezifischen Bereichen vorantreiben. Zudem stärkt das Instrument der
technologie- und branchenoffenen (Spitzen-)Forschungs- und Entwicklungsförderung gezielt die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit
bestimmter Gruppen von Unternehmen (z. B. den Mittelstand). Die steuerliche FuE-Förderung hingegen dient insbesondere dazu, Forschung flexibel in der gesamten Breite zu unterstützen.
Darüber hinaus soll die themenoffene steuerliche FuE-Förderung dazu beitragen, dass Innovationen entstehen, für die es bisher keine passenden Fördermöglichkeiten gibt. Die Forschungszulage kann daher zusätzlich zur Projektförderung oder auch zu staatlichen Beihilfen gewährt werden.
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Grundsätzlich können alle Unternehmen von der Forschungszulage profitieren, unabhängig von der Unternehmensrechtsform, der Mitarbeitendenzahl oder Umsatz. Voraussetzung: Sie führen Forschung und Entwicklung durch und sind in Deutschland steuerpflichtig (und nicht grundsätzlich von einer Besteuerung befreit).
Bei verbundenen Unternehmen ist die maximale Förderung jedoch, wie bei unabhängigen Unternehmen auch, auf 2,5 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr gedeckelt.
Die Definition verbundener Unternehmen findet sich in § 15 des Aktiengesetzes (AktG).
Die abhängigen Unternehmen werden also wie ein einzelnes Unternehmen betrachtet.
Steuerbefreite Körperschaften profitieren nicht von der Forschungszulage, es sei denn, das FuE-Vorhaben findet in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb statt.
Maßgeblich ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)-Definition.
Danach sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Das Gesetz sieht bisher keine Eingrenzung auf bestimmte Branchen vor z.B. auf Basis existierender Wirtschaftszweig
(WZ)-Klassifikationen des Statistischen Bundesamts.
Unternehmen, die sich nach der AGVO in Schwierigkeiten befinden, sind nicht förderfähig.
Das ist der Fall, wenn mindestens eine der nachfolgenden Punkte erfüllt ist:
(a) GmbH, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von aufgelaufenen Verlusten verloren gegangen
ist (ausgenommen sind KMU bzw. Start-ups, die noch keine drei Jahre bestehen; KMU bzw. Start-ups in den sieben Jahren nach ihrem ersten
kommerziellen Verkauf und KMU bzw. Start-ups, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den
ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierung infrage kommen),
(b) Gesellschaften, bei denen mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist (ausgenommen sind KMU bzw. Start-ups, die noch keine drei Jahre bestehen; KMU bzw. Start-ups in den sieben Jahren nach ihrem ersten
kommerziellen Verkauf und KMU bzw. Start-ups, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierung infrage kommen),
(c) Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder für die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sind,
(d) Unternehmen, die Rettungshilfen erhalten haben und die Gelder noch nicht zurückbezahlt haben und / oder
(e) Unternehmen, die einen zu hohen Verschuldungsgrad haben (buchbasierter Verschuldungsgrad größer 7,5 oder EBITDA basiertes
Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0).
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Grundsätzlich besteht ein Doppelförderungsverbot (Kumulierungsverbot) in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen.
Wurden Aufwendungen in einem FuE-Vorhaben schon in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, sind diese nicht mehr förderfähig.
Ja. Grundsätzlich können auch Start-ups die Forschungszulage beantragen. Es gibt hier kein gesondertes Antragsverfahren.
Für Start-ups, die noch als KMU gelten, gilt der Fördersatz von 35 %.
Auch Unternehmen, die keinen positiven Ertrag vorweisen, können von der Forschungszulage profitieren.
In diesem Fall wird die Forschungszulage nicht mit der Unternehmens- bzw. Einkommensteuer verrechnet, sondern das Unternehmen erhält eine Auszahlung.
Folgende AGVO-Regelungen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten als Ausschlusskriterium für eine
Förderung gelten nicht für Start-ups.
Start-ups kennzeichnen sich dabei durch folgende drei Kriterien:
Insofern Sie als abhängiges Unternehmen gelten, ist zu berücksichtigen, dass die abhängigen Unternehmen zusammen wie ein einzelnes
Unternehmen betrachtet werden. Damit ist für die verbundenen Unternehmen insgesamt die maximale Förderung auf 2,5 Mio. Euro gedeckelt.
Die Definition verbundener Unternehmen findet sich in § 15 des Aktiengesetzes (AktG).
Für Start-ups gelten keine gesonderten Regelungen. Die maximale Förderhöhe für Start-ups liegt bei 2,5 Mio. Euro.
Die Bemessungsgrundlage für Start-ups ist die gleiche wie für andere Unternehmen auch.
Sie beläuft sich auf bis zu 10 Mio. Euro, die maximale Forschungszulage je Start-up liegt damit bei 2,5 Mio. Euro.
Eine Förderung mit mehreren Programmen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Grundsätzlich besteht ein Doppelförderungsverbot (Kumulierungsverbot) in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen.
Wurden Aufwendungen in einem FuE-Vorhaben schon in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, sind diese nicht mehr förderfähig.
Nein, es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Forschungszulage kann vor, während, oder rückwirkend für ein FuE-Vorhaben beantragt werden.
Hierauf lässt sich keine einfache Antwort geben. Im Vergleich zu üblichen Förderanträgen ist von einem deutlich geringeren Aufwand auszugehen.
Es müssen bei der Forschungszulage umfangreiche Angaben zu statistischen Zwecken gemacht werden, außerdem müssen die Aufwände für Personalkosten und/oder Eigenleistung kalkuliert werden.
Der eigentliche Antrag ist mit 4.000 Zeichen zwar relativ kurz, was aber einen hohen Anspruch an die präzise Formulierung stellt.
Wie viel Zeit benötigt wird, hängt auch davon ab, wie gut die FuE-Tätigkeiten bereits beschrieben bzw. dokumentiert sind (z.B. ob ein Projektplan oder eine Stundenplanung des eingesetzten FuE-Personals vorliegt).
Unteraufträge sind grundsätzlich nur für die Auftraggebenden anrechenbar, weil diese auch das Entwicklungsrisiko tragen.
Start-ups, die im Unterauftrag forschen, können daher nicht direkt von der Forschungszulage profitieren.
Ja, es können mehrere Vorhaben eingereicht werden.
Es können pro Jahr mehrere Anträge gestellt werden oder ein einzelner Antrag kann mehrere Vorhaben enthalten.
Die Bescheinigungsstelle setzt hierfür Maßstäbe an, die sich ganz wesentlich an gängigen FuE-Kriterien orientieren (z. B. dem Frascati-Manual
der OECD).
Wichtige Voraussetzung ist beispielsweise, dass das FuE-Vorhaben folgende Kriterien erfüllt:
Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig), es muss originär sein (schöpferisch), einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch), es müssen Unsicherheiten bestehen (ungewiss) und Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).
FuE-Vorhaben, die länger als ein Jahr andauern, sind auch in den Folgejahren förderfähig.
Eine neue Bescheinigung ist nicht erforderlich. Da die Bescheinigung aber grundsätzlich vor Beginn des FuE-Vorhabens beantragt und ausgestellt werden kann, hat der Anspruchsberechtigte (bei der Geltendmachung der Forschungszulage gegenüber dem Finanzamt) zu versichern, dass sich die der Bescheinigung zugrunde gelegten Angaben nicht verändert haben.
Es sind allein die Aufwendungen für das in Deutschland tätige FuE-Personal förderfähig.
Darüber hinaus können jedoch Lohnkosten für einen ins Ausland entsendeten Mitarbeitenden angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das entsendende Unternehmen Arbeitgeber und zum Lohnsteuerabzug in Deutschland verpflichtet ist. Ferner können Unteraufträge auch an Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWS) vergeben werden.
Ja. Die Grundlage bilden die Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Hinzu kommen die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer nach §3 Nr. 62 EstG. Zu diesen Ausgaben für die Zukunftssicherung zählen u. a. die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Im Gegensatz zu anderen Förderprogrammen können bei der FZ auch Sonderzahlungen und erfolgsabhängige Bonuszahlungen berücksichtigt werden.
Einzelunternehmer können für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nach dem 27. März 2024 insgesamt 70 Euro je Arbeitsstunde für das Vorhaben steuerlich geltend machen (davor 40 Euro pro Stunde). Maximal jedoch 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Ja. Die Summe der gewährten Beihilfen inklusive der Forschungszulage darf den Betrag von 15 Mio. Euro pro Unternehmen pro Jahr nicht überschreiten. Sollte durch gewährte Forschungszulage der Betrag von 15 Mio. Euro überschritten werden, würde diese entsprechend gekappt.
Es handelt sich um ein 2-stufiges Verfahren.
Im ersten Schritt wird ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt, die prüft, ob es sich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben handelt. Wenn ja, erteilt die BSFZ eine Bescheinigung, die sowohl dem Unternehmen als auch dem zuständigen Finanzamt
zur Verfügung gestellt wird.
Im zweiten Schritt kann das Unternehmen einen Antrag auf Forschungszulage bei dem Finanzamt stellen, das für die Besteuerung derAnspruchsberechtigten (mit Bezug auf die Einkommenssteuer) zuständig ist.
Die Beantragung und Ausstellung der Bescheinigung sind für die Antragsteller kostenfrei.
Der Forschungszulagenrechner ist ein Angebot des Instituts für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik. Seit über 40 Jahren begleiten wir Unternehmen und die Bundesregierung bei der Umsetzung von Innovationsprozessen. Mit dem Forschungszulagenrechner unterstützen wir Unternehmen darin, sich schnell und umfassend über die steuerliche FuE-Förderung zu informieren sowie die eigene Förderfähigkeit zu ermitteln. Die Nutzung des Rechners steht kostenlos zur Verfügung.
Die Berechnung mit dem Forschungszulagenrechner kann relativ schnell durchgeführt werden.
(Die Dauer hängt auch von der Verfügbarkeit relevanter Daten ab, z.B. FuE-Personal im Unternehmen.)
Siehe Datenschutzerklärung.
Der Forschungszulagenrechner orientiert sich an relevanten rechtlichen Bestimmungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG).
Sie haben damit die Möglichkeit, eingabebasiert mit den Anforderungen der Forschungszulage vertraut zu werden.
Dadurch erhalten Sie eine Einschätzung zur Förderfähigkeit Ihres Vorhabens und können Zeit einsparen. Die Wahrscheinlichkeit auf eine
erfolgreiche Bescheinigung Ihres Antrags erhöht sich.
Hinter dem Forschungszulagenrechner steht das Institut für Innovation und Technik (iit) aus Berlin. Wir sind das hauseigene Institut der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH.
Als Dienstleister und Berater für Bundes- und Landesministerien sowie innovative Unternehmen sind wir seit mehr als 40 Jahren und mit ca. 1.000 Mitarbeitenden am Schnittpunkt von öffentlicher Förderung und Innovationen als Berater, Organisator und Partner für unsere Kundinnen und Kunden aktiv.
Seit Tag 1 dabei
Wir haben die Forschungszulage als Berater schon während ihrer Entstehung begleitet. Zur Bekanntmachung der Forschungszulage 2020 haben wir uns entschlossen, unser langjähriges Wissen an Unternehmen weiter zu geben. Der Forschungszulagenrechner hilft Unternehmen, beim Einstieg in die Beantragung.
Unsere Expertinnen und Experten kennen die Forschungszulage im Detail. Sie sind seit mehreren Jahren als Innovationsberater aktiv und wirken seit mehreren Jahren an der Realisierung verschiedener Förderprogramme des Bundes mit.
Dr. Leo Wangler und Guido Zinke sind Volkswirte.
Dr. Sonja Kind ist Wirtschafts- und Naturwissenschaftlerin.
Sie sind vom Institut für Innovation und Technik (iit) in Berlin und beschäftigten sich seit vielen Jahren mit Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik genauso wie mit Gründung und Start-ups. Überdies beraten, evaluieren und forschen sie im Auftrag des Bundesforschungs- sowie des Bundeswirtschaftsministeriums.
Und: Sie sind die Köpfe hinter dem Forschungszulagenrechner.
Dipl. Volkswirt und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)
Dr. rer. pol./Dipl.-Biol.und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)
Dipl. Volkswirt und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)