FAQ zur Forschungszulage und zum Forschungszulagenrechner

Auf diesen Seiten sammeln wir alle wichtigen Fragen zur Forschungszulage. Die FAQ-Liste wurde sorgfältig erstellt. Die Angaben sind jedoch ohne Gewähr. Wir versuchen aber dieses Dokument immer aktuell zu halten. Dafür freuen wir uns über Anmerkungen, Hinweise und weitere Fragen, um diese Wissenssammlung weiterzuentwickeln. Diese gerne mit dem Betreff „FAQ“ als kurze E-Mail an hallo@forschungszulagenrechner.de. Alle Antworten werden wir auf unserer Internetseite im FAQ-Teil veröffentlichen.

Die FAQ können Sie auch als PDF hier kostenlos herunterladen:

Häufig gestellte Fragen

Grundlagen zur steuerlichen Forschungsförderung

Was ist die Forschungszulage?

Mit der Forschungszulage können Unternehmen zukünftig 25 Prozent ihrer Aufwendungen für das FuE-Personal steuerlich geltend machen. Hinzu kommt, dass Unteraufträge mit bis zu 60 Prozent beim Auftraggeber steuerlich geltend gemacht werden können. Insgesamt ist die

Bemessungsgrundlage jedoch auf 4 Mio. Euro gedeckelt (im Zuge des Corona-Konjunkturpakets wurde der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage rückwirkend zum 01. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro pro Unternehmen verdoppelt) und Unternehmen profitieren maximal mit einer Mio. Euro von der Forschungszulage.

Welche Lohnkosten werden bei der Forschungszulage berücksichtigt?

Die absetzbaren Personalkosten setzen sich aus den Arbeitnehmerlöhnen inkl. der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung) zusammen. Diese Personalkosten werden mit 25 Prozent gefördert und liegen bei maximal (einschließlich der externen FuE-Aufwände) 1 Mio. Euro. Beispiel: Wenn die Personalkosten 40.000 Euro betragen, werden 25 Prozent gefördert, also 10.000 Euro. Insofern Einzelunternehmer:innnen Eigenleistungen erbringen, sind diese je nachgewiesene FuE-Arbeitsstunde im Zusammenhang mit dem begünstigten FuE-Vorhaben mit 40 Euro pro Stunde absetzbar.

Werden bei den externen FuE-Aufwendungen die Brutto- oder Nettokosten berücksichtigt?

Bei den externen FuE-Aufwendungen sind nur die FuE-Aufwendungen die in einem direkten Bezug zum geleisteten Entgelt stehen (Kosten ohne Umsatzsteuer). Bei externen Aufwendungen werden die Kosten um 40 Prozent reduziert und daher 60 Prozent anerkannt. Wie die internen Personalkosten werden auch diese Kosten mit 25 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt (einschließlich der internen FuE-Aufwände) maximal 1 Mio. Euro. Beispiel: Wenn die Auftragsforschung 40.000 Euro kostet, gehen 24.000 Euro in die Berechnung ein. Davon werden 25 Prozent gefördert, also 6.000 Euro.

Wie grenzt sich die Forschungszulage von der Projektförderung ab?

Die in Deutschland umfangreiche und bewährte Projektförderung und die steuerliche FuE-Förderung verfolgen unterschiedliche förderpolitische Ziele. Die „klassische“ Projektförderung soll (Spitzen-) Forschung in technologiespezifischen Bereichen vorantreiben. Zudem stärkt das Instrument der technologie- und branchenoffenen (Spitzen-)Forschungs- und Entwicklungsförderung die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit einer bestimmten Gruppe von Unternehmen (z. B. Mittelstand) gezielt. Die neue steuerliche FuE-Förderung hingegen dient insbesondere dazu, Forschung flexibel in der gesamten Breite zu unterstützen und damit unmittelbar die ganz praktischen Erfordernisse von Unternehmen aufzunehmen. Darüber hinaus soll die themenoffene steuerliche FuE-Förderung dazu beitragen, dass Innovationen entstehen, für die es bisher keine passenden Fördermöglichkeiten gibt. Die Forschungszulage kann daher zusätzlich zur Projektförderung oder auch zu staatlichen Beihilfen gewährt werden.

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Wer profitiert von der Forschungszulage?

Wer bekommt die Forschungszulage?

Grundsätzlich können alle Unternehmen von der Forschungszulage profitieren, unabhängig von der Unternehmensrechtsform, der Mitarbeiterzahl oder vom Umsatz. Voraussetzung: Sie führen Forschung und Entwicklung durch und sind in Deutschland steuerpflichtig. Bei verbundenen Unternehmen ist die maximale Förderung jedoch, wie bei unabhängigen Unternehmen auch, auf 1 Mio. Euro gedeckelt. Die Definition verbundener Unternehmen findet sich in § 15 des Aktiengesetzes (AktG). Die abhängigen Unternehmen werden also wie ein einzelnes Unternehmen betrachtet. Steuerbefreite Körperschaften profitieren nicht von der Forschungszulage, es sei denn, das FuE-Vorhaben findet in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb statt.

Können auch Forschungseinrichtungen von der Forschungszulage profitieren?

Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung wie z. B. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen profitieren indirekt durch Unteraufträge. Diese können beim Auftraggeber abgesetzt werden. Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung können auch anspruchsberechtigt sein, wenn das begünstigte FuE-Vorhaben z. B. in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, einem nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art oder einer durch Ausgründung oder Ausgliederung entstandenen steuerpflichtigen rechtlich selbständigen Einheit durchgeführt wird.

Woher weiß ich, ob ich für die Forschungszulage in Frage komme?

Im Zuge der Umsetzung der neuen Maßnahme ist eine Bescheinigungsstelle geschaffen worden. Diese prüft, ob es sich bei den vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich um Forschung und Entwicklung handelt. Eine individuelle Beratung durch die BSFZ ist jedoch nicht vorgesehen. Im Prozess der Beantragung ist die Bescheinigungsstelle aber die erste Anlaufstelle. Ein positiver Bescheid generiert einen Rechtsanspruch, damit Unternehmen rückwirkend mit der Steuererklärung bzw. dem Jahresabschluss die Forschungszulage geltend machen können.

Was ist, wenn ich als sehr junges Unternehmen noch keinen Gewinn erwirtschafte?

Auch Unternehmen, die keinen positiven Ertrag vorweisen, können von der Forschungszulage profitieren. In diesem Fall wird die Forschungszulage nicht mit der Unternehmens- bzw. Einkommensteuer verrechnet, sondern das Unternehmen erhält eine Auszahlung.

Ab wann kann ich mit meinem Unternehmen die Forschungszulage beantragen?

Ab sofort! Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist verabschiedet und die Bescheinigungsstelle ist inzwischen eingerichtet worden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat bekannt gegeben, dass die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) von einem Konsortium aus der VDI Technologiezentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger mit den Standorten Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden betrieben werden wird.

Welche Arten von Forschung und Entwicklung schließt die Forschungszulage ein?

Maßgeblich ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)-Definition (Externer Link). Danach sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben begünstigt, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Können alle Branchen einen Antrag auf Forschungszulage stellen?

Das Gesetz sieht bisher keine Eingrenzung auf bestimmte Branchen z. B. auf Basis existierender Wirtschaftszweig (WZ)-Klassifikationen des Statistischen Bundesamts vor (Externer Link).

Welche Anforderungen an die Solvenz der Unternehmen werden gestellt?

Unternehmen, die sich nach der AGVO (Externer Link) in Schwierigkeiten befinden, sind nicht förderfähig. Das ist der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist:

(a) GmbH, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von aufgelaufenen Verlusten verloren gegangen ist (ausgenommen sind KMU bzw. Start-ups, die noch keine drei Jahre bestehen; KMU bzw. Start-ups in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf und KMU bzw. Start-ups, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierung infrage kommen),

(b) Gesellschaften, bei denen mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist (ausgenommen sind KMU bzw. Start-ups, die noch keine drei Jahre bestehen; KMU bzw. Start-ups in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf und KMU bzw. Start-ups, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierung infrage kommen),

(c) Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder für die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sind,

(d) Unternehmen, die Rettungshilfen erhalten haben und die Gelder noch nicht zurückbezahlt haben und / oder

(e) Unternehmen, die einen zu hohen Verschuldungsgrad haben (buchbasierter Verschuldungsgrad größer 7,5 oder EBITDA basiertes Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0).

Kann ein Unternehmen neben der Forschungszulage auch andere staatliche Förderungen oder Beihilfen erhalten?

Erhalten Unternehmen bereits Förderungen oder staatliche Beihilfen für FuE-Vorhaben ist dies kein Ausschlusskriterium für die Forschungszulage. Allerdings sind nur FuE-Aufwände mit der Forschungszulage förderfähig, die nicht bereits gefördert sind.

Welche Besonderheiten gelten bei Start-ups, die die Forschungszulage beantragen möchten?

Bekommen Start-ups auch die Forschungszulage?

Grundsätzlich können auch Start-ups die Forschungszulage beantragen. Es gibt hier kein gesondertes Antragsverfahren. Jedoch gibt es bei Start-ups ein paar Besonderheiten zu beachten:

Was ist, wenn ich als Start-up noch keinen Gewinn erwirtschafte?

Auch Start-ups, die keinen positiven Ertrag vorweisen, können von der Forschungszulage profitieren. In diesem Fall wird die Forschungszulage nicht mit der Unternehmens- bzw. Einkommensteuer verrechnet, sondern das Unternehmen erhält eine Auszahlung.

Gelten für Start-ups besondere Insolvenzregeln?

Folgende AGVO-Regelungen (Externer Link) für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten als Ausschlusskriterien für die Beantragung der Forschungszulage gelten nicht für Start-ups.

  • Gesellschaften, bei denen mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von aufgelaufenen Verlusten verloren gegangen ist,
  • Gesellschaften, bei denen mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. Start-ups kennzeichnen sich dabei durch folgende drei Kriterien:
  1. Unternehmen/Start-ups, die noch keine drei Jahre bestehen;
  2. Unternehmen/Start-ups in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf und
  3. Unternehmen/Start-ups, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierung infrage kommen.
Was ist, wenn ein Start-up mehrheitlich einem anderen Unternehmen gehört?

Insofern Sie als abhängiges Unternehmen gelten, ist zu berücksichtigen, dass die abhängigen Unternehmen zusammen wie ein einzelnes Unternehmen betrachtet werden. Damit ist für die verbundenen Unternehmen insgesamt die maximale Förderung auf 1 Mio. Euro gedeckelt. Die Definition verbundener Unternehmen findet sich in § 15 des Aktiengesetzes (AktG).

Wie hoch ist die Forschungsförderung für Start-ups?

Für Start-ups gelten keine gesonderten Regelungen. Die maximale Förderhöhe für Start-ups liegt bei 1 Mio. Euro.

Was kann ein Start-up als Bemessungsgrundlage verwenden?

Die Bemessungsgrundlage für Start-ups ist die gleiche wie für andere Unternehmen auch. Sie beläuft sich auf bis zu 4 Mio. Euro, die maximale Forschungszulage je Start-up liegt damit bei 1 Mio. Euro.

Wie kann ein Start-up andere Förderungen (EXIST, ZIM, KMU-Innovativ, etc.) zusammen mit der Forschungsförderung nutzen?

Die Forschungszulage lässt sich nur für jene FuE-Vorhaben beantragen, für die keine Förderung in anderen (öffentlichen) Programmen erfolgt. Eine Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Wie kann ein Start-up im Auftrag eines anderen Unternehmens forschen und von der Forschungszulage profitieren?

Unteraufträge sind grundsätzlich beim Auftraggeber absetzbar, weil dieser auch das Entwicklungsrisiko zu tragen hat. Start-ups, die im Unterauftrag forschen, können bezüglich des Unterauftrags daher nicht direkt von der Forschungszulage profitieren. 

Was ist bei der Inanspruchnahme zu beachten?

Sind für die Beantragung Fristen zu berücksichtigen?

Für das Einreichen der Bescheinigung sind keine Fristen zu beachten. Wichtig ist lediglich, dass mit den FuE-Vorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes (Stichtag ist der 01. Januar 2020) begonnen wurde.

Wie aufwendig wird das Verfahren sein?

Bei der Umsetzung des Gesetzes zur Forschungszulage wurde darauf geachtet, dass der administrative Aufwand geringer ausfällt, als es für die direkte Projektförderung der Fall ist. Die Kosten sollten also auch für kleine und mittlere Unternehmen relativ niedrigschwellig sein.

Wie sind die FuE-Vorhaben zu beschreiben?

Entsprechend dem Gesetz für die Forschungszulage sind die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung möglich ist.

Kann ein Unternehmen mehrere FuE-Projekte bei der Bescheinigungsstelle einreichen?

Unternehmen können mit einem Antrag beliebig viele FuE-Projekte bescheinigen lassen. Unternehmen können aber auch im Nachgang weitere FuE-Vorhaben bei der Bescheinigungsstelle einreichen und eine Bescheinigung einfordern.

Wie wird geprüft, ob es sich bei den Vorhaben um FuE handelt?

Die Bescheinigungsstelle setzt hierfür Maßstäbe an, die sich ganz wesentlich an gängigen FuE-Kriterien orientieren (z. B. dem Frascati-Manual der OECD (Externer Link)). Wichtige Voraussetzung ist beispielsweise, dass das FuE-Vorhaben folgende Kriterien erfüllt: Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig), es muss originär sein (schöpferisch), einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch), es müssen Unsicherheiten bestehen (ungewiss) und Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).

Wie ist mit FuE-Vorhaben umzugehen, die länger als ein Jahr andauern?

FuE-Vorhaben, die länger als ein Jahr andauern, sind auch in den Folgejahren förderfähig. Eine neue Bescheinigung ist nicht erforderlich. Da die Bescheinigung aber grundsätzlich vor Beginn des FuE-Vorhabens beantragt und ausgestellt werden kann, hat der Anspruchsberechtigte (bei der Geltendmachung der Forschungszulage) zu versichern, dass sich die der Bescheinigung zugrunde gelegten Angaben nicht verändert haben.

Sind nur Aufwendungen für in Deutschland durchgeführte FuE-Vorhaben förderfähig?

Es sind allein die Aufwendungen für das in Deutschland tätige FuE-Personal entsprechend der Forschungszulage abzugsfähig. Allerdings können förderfähige Unteraufträge auch an Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWS) vergeben werden.

Werden auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in die Forschungszulage einbezogen?

Förderfähige Aufwendungen sind neben den Löhnen, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, auch die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (nach § 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz).

Wie erfolgt die Auszahlung der Forschungszulage bei Einzelunternehmern oder Gesellschaftern, die selbst Forschung und Entwicklung durchführen?

Einzelunternehmer können für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten 40 Euro je Arbeitsstunde steuerlich geltend machen. Maximal jedoch 40 Arbeitsstunden pro Woche.

Gibt es eine maximale Summe an staatlichen Beihilfen für Unternehmen, die die Inanspruchnahme der Forschungszulage begrenzt?

Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15.000.000 Euro nicht überschreiten.

Wo ist der Antrag für die Forschungszulage zu stellen?

Antrag auf Forschungszulage ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten (mit Bezug zur Einkommensteuer) zuständigen Finanzamt zu stellen.

Entstehen bei der Beantragung der Bescheinigung Kosten?

Bisher ist es so, dass die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr für den Antragsteller gebührenfrei ist. Im Fall weiterer Anträge können Gebühren anfallen. Sollten Gebühren erhoben werden, so werden sie sich an den Maßgaben des Gebührengesetzes orientieren.

Was ist beim Forschungszulagenrechner zu beachten?

Wie lässt sich der Forschungszulagenrechner nutzen?

Der Forschungszulagenrechner ist ein Angebot des Instituts für Innovation und Technik (iit) in der VDI/VDE Innovation + Technik. Seit über 40 Jahren begleiten wir Unternehmen und die Bundesregierung bei der Umsetzung von Innovationsprozessen. Mit dem Forschungszulagenrechner unterstützen wir Unternehmen darin, sich schnell und umfassend über die steuerliche FuE-Förderung zu informieren sowie die eigene Förderfähigkeit zu ermitteln. Die Nutzung des Rechners steht kostenlos zur Verfügung.

Wie viel Zeit beansprucht die Nutzung?

Die Nutzung des Forschungszulagenrechners kann relativ schnell durchgeführt werden. Die Teilnahme dauert etwa fünf Minuten. Allerdings kann die Teilnahme auch länger dauern, je nachdem wie verfügbar relevante Daten sind, z. B. zum FuE-Personal im Unternehmen.

Wie ist der Datenschutz gewährleistet?
Welchen Nutzen habe ich durch den Forschungszulagenrechner?

Der Forschungszulagenrechner orientiert sich an relevanten rechtlichen Bestimmungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG). Sie haben damit die Möglichkeit, eingabebasiert mit den Anforderungen der Forschungszulage vertraut zu werden, im Ergebnis profitieren die Unternehmen durch eine Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, das FuE-Vorhaben erfolgreich bescheinigen zu lassen.

Die FAQ können Sie auch als PDF hier kostenlos herunterladen:


Mit dem Forschungszulagenrechner können Sie kostenlos und ganz einfach ermitteln, wie hoch die Forschungszulage für Ihr Unternehmen ist.

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Über 45 Jahre Erfahrung mit der Förderung von Forschung und Innovation

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Über 10.000 zufriedene Nutzer:innen des Forschungszulagenrechners beraten

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Über 100 Kund:innen wurden bisher durch uns zum Thema Forschungszulage unterstützt

Unsere Qualifikation

Hinter dem Forschungszulagenrechner steht das Institut für Innovation und Technik (iit) aus Berlin. Wir sind das hauseigene Institut der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH.

40 Jahre Erfahrung

Als Dienstleister und Berater für Bundes- und Landesministerien sowie innovative Unternehmen sind wir seit mehr als 40 Jahren und mit über 600 Mitarbeiter:innen am Schnittpunkt von öffentlicher Förderung und Innovationen als Berater, Organisator und Partner für unsere Kund:innen aktiv.

Seit Tag 1 dabei

Wir begleiten die Forschungszulage als Berater bereits seit mehreren Jahren und haben uns daher mit Bekanntmachung der Forschungszulage 2020 dazu entschlossen, unser Wissen im Forschungszulagenrechner zu bündeln. Dieser soll Unternehmen helfen, einen möglichst einfachen Einstieg in dieses neue Förderinstrument zu erhalten.

ISO/IEC 27001 und ISO 9001 zertifiziert

Wir gewährleisten gegenüber unseren Kund:innen die Einhaltung dieser Normen zur Informationssicherheit und zum Qualitätsmanagement.

Expertise

Unsere Experten kennen die Forschungszulage im Detail, sind seit mehreren Jahren als Innovationsberater aktiv und wirken seit mehreren Jahren an verschiedenen Förderprogrammen des Bundes auf der administrativen Seite mit.

Ihre Trainer

Dr. Leo Wangler und Guido Zinke vom Institut für Innovation und Technik (iit) in Berlin. Beide sind Volkswirte, beschäftigten sich seit mehreren Jahren mit Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, Gründung und Start-ups – und beraten, evaluieren und forschen im Auftrag des Bundesforschungs- sowie des Bundeswirtschaftsministeriums. Und sie sind die Köpfe hinter dem Forschungszulagenrechner.

Dr. Leo Wangler
Dr. Leo Wangler

Dipl. Volkswirt und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)

wangler@forschungszulagenrechner.de

Tel: +49 (0) 30 310078-434

Guido Zinke
Guido Zinke

Dipl. Volkswirt und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Innovation und Technik (iit)

zinke@forschungszulagenrechner.de

Tel: +49 (0) 30 310078-217

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